Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag.

Ob das der Fall war, hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu entscheiden1.
Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige in einem umfassenden schriftlichen Gutachten die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte von einer herbeigerufenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klinischen Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufene Sachverständige haben eine Verhandlungsunfähigkeit bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2016 – 4 StR 251/16
- vgl. BGH, Urteil vom 09.12 1988 – 2 StR 164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1; Urteil vom 22.10.1992 – 1 StR 575/92[↩]
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