Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Bank – und die Durchsuchungsanordnung

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde wegen der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen erfolgreich, die auf der Grundlage einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung einer Bank angeordnet worden war. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte die nicht hinreichenden Darlegungen zum Anfangsverdacht der Geldwäsche:

Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Bank – und die Durchsuchungsanordnung

Der Ausgangssachverhalt

Beschwerdeführer waren eine Aktiengesellschaft sowie deren (Allein-)Vorstand. Auf dem Geschäftskonto der Aktiengesellschaft ging ein Geldbetrag in Höhe von 291.855, 05 € von einer Frau D. aus den USA einging. Auf Nachfrage der Bank legte der Vorstand  einen auf den 20.02.2017 datierten, in englischer Sprache abgefassten, eineinhalbseitigen Darlehensvertrag zwischen D. und der Aktiengesellschaft über 310.000 USD vor. Ausweislich des Vertrages trage die Aktiengesellschaft die Transaktionskosten, weshalb nur ein Betrag in Höhe von 291.855, 05 € überwiesen werde. Der Darlehensvertrag enthielt keine näheren Angaben zur Identität der D., keine Bestimmungen zur Zweckbindung des Darlehens, keine Bestellung von Sicherheiten und auch keine Verweise auf die Hinzuziehung eines Notars oder Rechtsanwalts bei seiner Erstellung. Die Unterschrift der D. erfolgte ausweislich des Darlehensvertrages „for and on behalf“ der Aktiengesellschaft Die Bank zweifelte aufgrund dieser äußeren und inhaltlichen Gestaltung des Darlehensvertrages dessen Echtheit an, erstattete im März 2017 eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz und stellte Strafanzeige gegen den Vorstand 

Mit Beschluss vom 11.08.2017 ordnete das Amtsgericht Darmstadt die Durchsuchung der Wohnung des Vorstand als Beschuldigter gemäß § 102 StPO an. Dem Vorstand werde vorgeworfen, als Vorstand der Aktiengesellschaft im Februar 2017 eine auf das Unternehmenskonto eingezahlte Gutschrift über mehr als 291.000 Euro erhalten zu haben, ohne den Geldeingang auf Nachfrage der Bank nachvollziehbar erklärbar gemacht zu haben.  Die Angabe, es handele sich um ein Darlehen einer D. aus den USA, sei nicht plausibel. Nach Durchsicht des überreichten Darlehensvertrages bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit desselben. Zum einen fehlten wesentliche Informationen hinsichtlich der Darlehensgeberin (Ausweisdaten, steuerlicher Wohnsitz, Nationalität), zum anderen enthalte der Darlehensvertrag keine Bestimmung zur Zweckbindung des Darlehens sowie zur Bestellung von Sicherheiten. Diese Handlung sei gemäß § 261 StGB mit Strafe bedroht. Der Tatverdacht beruhe auf den bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Gesucht würden Beweismittel zur Gutschrift beziehungsweise zum Zustandekommen eines Darlehensvertrages sowie die diesbezügliche E-Mail- oder sonstige elektronische oder schriftliche Korrespondenz. Ferner würden weitere Verträge, Rückzahlungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen dem Vorstand, D., weiteren Unternehmensverantwortlichen und den Unternehmen gesucht sowie Hinweise auf die vollständigen Personalien, die Unternehmenszugehörigkeit und die reale Existenz der D.

Das Amtsgericht Darmstadt erließ am 25.08.2017 einen weiteren, in weiten Teilen wortlautidentischen Durchsuchungsbeschluss gegen die Aktiengesellschaft als Dritte gemäß § 103 StPO und ordnete die Durchsuchung von deren Geschäftsräumen an. Die Auffindevermutung ergebe sich daraus, dass der Vorstand Vorstand der Aktiengesellschaft sei.

Am 6.09.2017 wurden die Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen und diverse Gegenstände sichergestellt. Der Vorstand und eine Angestellte bestätigten, den Darlehensvertrag erst nachträglich auf Nachfrage der Bank angefertigt zu haben. Während der Durchsuchung der Aktiengesellschaft teilte der Vorstand den Polizeibeamten mit, auf dem Weg von der Durchsuchung seiner Wohnräume zu den Geschäftsräumen der Aktiengesellschaft soeben eine E-Mail von D. aus den USA erhalten zu haben, welche die Überweisung und ihren Wunsch einer Umwandlung des Darlehens in Aktienanteile an der Aktiengesellschaft bestätige und ihm soeben eine Kopie ihres Reisepasses, ihre Adresse und ihre Mobilfunknummer geschickt habe. 

Gegen die Durchsuchungen legten sowohl die Aktiengesellschaft wie auch deren Vorstand Beschwerde ein, die das Landgericht Darmstadt als unbegründet verwarf1. Für den Anfangsverdacht einer Geldwäschehandlung im Sinne des § 261 StGB, so das Landgericht, sei es nicht erforderlich, dass eine der in § 261 Abs. 1 StGB genannten Vortaten sicher feststehe. Ausreichend sei vielmehr, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei. Hierbei sei nicht einmal erforderlich, dass der Verdacht schon so weit konkretisiert werden könne, dass er die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen begründe. § 11 GwG (sic, gemeint wohl: § 43 GwG in der Fassung vom 23.06.2017) sei dahin auszulegen, dass die aus der Transaktion selbst resultierenden, auf Tatsachen beruhenden Verdachtsmomente ausreichten, eine ihnen zugrundeliegende Vortat im Sinne des § 261 StGB zu vermuten, ohne dass die Voraussetzungen des § 261 StGB zu prüfen seien. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Darlehensvertrages, den beide Parteien für und im Namen der Aktiengesellschaft unterschrieben hätten, und der anschließenden Überweisung von über 291.000 Euro liege der Verdacht einer strafbaren (auch versuchten) Geldwäschehandlung nahe. Die Beschlüsse des Amtsgerichts seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Durchsuchungszweck werde ebenso wie der Anfangsverdacht einer Geldwäsche und die zu suchenden Beweismittel hinreichend konkret beschrieben. Die Durchsuchungsanordnung sei verhältnismäßig, da ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Ermittlungserfolgs nicht ersichtlich sei. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Gegenvorstellung und legten Anhörungsrüge ein, die das Landgericht ebenfalls  als unbegründet (Gegenvorstellung) bzw. als unzulässig (Anhörungsrüge) verwarf.

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Nachdem der Vorstand mit seit Juli 2019 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen Betruges und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Bezug auf sein vorheriges Unternehmen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das streitgegenständliche Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO im August 2019 ein. 

Mit ihrer am 25.04.2018 eingegangenen und durch weitere Schriftsätze ergänzten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung „nach Art. 2 Abs. 1 GG“ durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Darmstadt. 

Die Rechtsansicht des Generalbundesanwalts

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Schriftsatz vom 30.11.2020 Stellung genommen. Er zweifelt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter anderem in Bezug auf die Beschwerdebefugnis an, hält die Verfassungsbeschwerde in der Sache hingegen für begründet.

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sei nicht frei von Zweifeln. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer.

Soweit sich der Vorstand auch gegen die Durchsuchung der Geschäftsräume der Aktiengesellschaft wende, sei eine eigene Verletzung der Rechte des Vorstand nicht dargelegt. Insbesondere habe der Vorstand nicht aufgezeigt, dass die Geschäftsräume der Aktiengesellschaft seiner durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten eigenen Privatsphäre zuzuordnen seien. Es fehle auch jedweder Vortrag dazu, weshalb eine Durchsuchung der Aktiengesellschaft den Vorstand in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze und umgekehrt.

Soweit die Verfassungsbeschwerde als zulässig betrachtet werde, lasse sich ihre Begründetheit indes nicht absprechen.

Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts einer Geldwäsche setze auch einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB voraus. Anhaltspunkte für den Verdacht, das betroffene Geld stamme aus irgendeiner Straftat, genügten demgegenüber nicht. Zwar sehe ein derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlicher Entwurf einer Neufassung des § 261 StGB2 vor, sämtliche Straftaten in den Kreis der Vortaten aufzunehmen. Im Rahmen der derzeitigen Gesetzesfassung seien hingegen zahlreiche Delikte nicht, oder – wie beispielsweise Diebstahl und Betrug – nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 StGB geldwäschetauglich. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem entschieden, dass die Anforderungen an eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden könnten.

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Diesen Anforderungen würden die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Keiner der Entscheidungen ließen sich konkrete Angaben zur Vortat entnehmen. Vielmehr gehe das Landgericht ausdrücklich davon aus, dass die Voraussetzungen des § 261 StGB nicht zu prüfen seien. Dies entspreche zwar einer zum damaligen Zeitpunkt von Teilen der Fachgerichtsbarkeit getragenen Rechtsauffassung, sei jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen.

Zwar ergebe sich aus den Akten ohne Weiteres der Verdacht gewerbsmäßig begangener Betrugs, Untreue- und Insolvenzstraftaten durch den Vorstand Insbesondere sei gegen den Vorstand schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse Anklage in Bezug auf sein Vorgängerunternehmen erhoben gewesen und sei er zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Betrug und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Unter diesen Umständen liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerde-führer zu 1. nach Gründung der Aktiengesellschaft unter Fortsetzung seines modus operandi auch D. durch Täuschung zur Geldzahlung veranlasst habe.

Jedoch komme es hierauf nicht an. Die eben dargestellten Umstände hätten in den Beschlüssen jedenfalls keinen Niederschlag gefunden, weswegen ein Begründungsdefizit vorliege.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Soweit der Vorstand die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017 und die Aktiengesellschaft die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25.08.2017 rügen, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nur teilweise zulässig.

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass der Vorstand durch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25.08.2017 und die Aktiengesellschaft durch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017 in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wurden. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Danach muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll3. Daran fehlt es hier insoweit. Im Übrigen liegt die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer jedoch vor.

Wer Träger des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der Wohnung oder der Betriebs- und Geschäftsräume ist. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute. Das Grundrecht kann bei nutzungsberechtigten Gesellschaften deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden. Dem entspricht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren4. Natürliche Personen, die Geschäfts- oder Amtsräume nutzen, ohne selbst Geschäftsinhaber oder Dienstherr zu sein, sind in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG nur dann beschwerdebefugt, wenn die genutzten Räume auch als individueller Rückzugsbereich fungieren und sie deshalb der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind. Es bedarf daher substantiierten Vortrags dazu, warum die persönliche Privatsphäre der natürlichen Person von der Durchsuchung berührt und die natürliche Person in ihrem eigenen Wohnungsgrundrecht betroffen sein soll5. Das Vorhandensein von der Privatsphäre zugeordneten Räumlichkeiten kann zwar bei einem Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden, für Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gesellschaften und verschiedenen Geschäftssitzen gilt dies jedoch nicht6.

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Der Vorstand ist demnach im Hinblick auf die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017, welcher die Durchsuchung seiner von ihm genutzten Wohnräume anordnete, Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und damit beschwerdebefugt. Selbiges gilt für die Aktiengesellschaft im Hinblick auf ihre Geschäftsräume und damit in Bezug auf die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25.08.2017.

Demgegenüber hat der Vorstand nicht hinreichend substantiiert eine Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Durchsuchung der Geschäftsräume der Aktiengesellschaft und die entsprechende Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde geltend gemacht. Denn diesbezüglich fehlt jeglicher Vortrag zum Vorhandensein von der Privatsphäre des Vorstand zugeordneten Räumlichkeiten und zur genauen Gesellschaftsstruktur. Soweit sich die Aktiengesellschaft wiederum gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017 wendet, hätte es in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, inwiefern die Aktiengesellschaft hinsichtlich der privaten Wohnräume des Vorstand in ihrem Wohnungsgrundrecht verletzt sein könnte. Hierzu äußern sich die Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

Darüber hinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit etwaigen Verletzungen ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auseinander. Ihr diesbezüglicher Vortrag geht nicht über die schlagwortartige Nennung des Grundrechts hinaus und genügt daher nicht zur Substantiierung einer sich hieraus ergebenden Beschwerdebefugnis.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 20.03.2018 verletzt die Beschwerdeführer insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Die Fachgerichte haben im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines Anfangsverdachts der Geldwäsche in Bezug auf eine konstitutive Vortat nicht hinreichend dargelegt.

Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG

Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein7. Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen8. Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind9. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen10.

Hinreichender Anfangsverdacht bei der Geldwäsche

Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23.06.2017 (im Folgenden: § 261 StGB) gegeben ist. Dass eine Vortat gerade aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB begangen wurde, ist nach der derzeitigen Gesetzesfassung ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche. Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist11.

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Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen12. Zwar wurde der Vortatkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in den vergangenen Jahren stets erweitert, sodass mittlerweile weite Bereiche strafbaren Handelns erfasst sind. Jedoch verzichtet der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des § 261 StGB nicht gänzlich auf einen Vortatenkatalog und sind wesentliche Vergehen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug und Untreue nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 StGB (Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit, Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung) erfasst13.

Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. Denn die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ist an deutlich geringere Anforderungen geknüpft. Insbesondere muss nach ganz herrschender Auffassung kein doppelter Anfangsverdacht im Hinblick auf die Geldwäschehandlung und das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es danach ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann14.

Die gegenüber der Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. erhöhten Anforderungen an den strafprozessualen Anfangsverdacht widersprechen der gesetzgeberischen Konzeption nicht. Zum einen hat der Gesetzgeber für die Verfolgung von Geldwäschedelikten keine Ausnahmen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Ohnehin kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive für die Geldwäsche keine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden, dass zulässiges Ziel einer Durchsuchung nicht die Verdachtsbegründung sein darf. Zum anderen können Verdachtsmeldungen ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen, indem sie einen Anstoß für Ermittlungen geben, durch die das Vorliegen eines Anfangsverdachts erst geprüft werden soll. Vorermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen veranlasst ist, sind nach allgemeiner Ansicht zulässig15.

Danach ist für den eine Durchsuchungsanordnung tragenden Anfangsverdacht der Geldwäsche zunächst erforderlich, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Geldwäschehandlung bestehen. Zusätzlich müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte vorhanden sein, welche die Begehung einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten möglich erscheinen lassen. Dabei ist die mögliche Katalogtat zu konkretisieren. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist. Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist16.

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Begründungsmängel beim Durchsuchungsbeschluss

Hinter diesen Anforderungen bleibt der angegriffene Beschluss so weit zurück, dass er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 GG erkennen lässt.Hinter diesen Anforderungen bleibt der angegriffene Beschluss so weit zurück, dass er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 GG erkennen lässt.

Zwar bestanden zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass das auf das Konto der Aktiengesellschaft eingezahlte Geld aus (irgendwelchen) Straftaten herrühren könnte. Angesichts der vielfältigen Mängel und Auffälligkeiten des vorgelegten Darlehensvertrags ist die Auffassung der Fachgerichte, es bestehe ein Anfangsverdacht für dessen inhaltliche Unrichtigkeit, für den Versuch einer Verschleierung der Herkunft des Geldes und damit für die konkrete Möglichkeit, dass das Geld aus Straftaten stammen könnte, verfassungsrechtlich vertretbar.

In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt wurde jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Herkunft gerade aus einer Katalogvortat möglich erschien. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Herrühren des Geldes gerade aus einer der Katalogvortaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB schließen ließen, lassen sich den fachgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Das Amtsgericht nahm insoweit keine Konkretisierung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor, sondern beschränkte seine Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen auf einen pauschalen Verweis auf „§ 261 StGB“. Auch soweit das Landgericht demgegenüber auf § 11 GwG a.F. abstellte und davon ausging, dass die Voraussetzungen des § 261 StGB im Rahmen des Anfangsverdachts nicht zu prüfen seien, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse und entsprechende Beschwerdeentscheidungen. Im Rahmen der Prüfung eines Anfangsverdachts der Geldwäsche ist auf die Voraussetzungen des § 261 StGB und damit auch auf das Vorliegen einer Katalogvortat abzustellen. Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können dabei nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden.

Da weder das Amtsgericht noch das Landgericht Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat anführten, sind die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

Inwieweit sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse aus den Ermittlungsakten ein Anfangsverdacht der Begehung anderer Straftaten wie beispielsweise des (Anlage-)Betrugs gemäß § 263 StGB, der Untreue gemäß § 266 StGB oder der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO hätte ergeben können, kann dahinstehen. Denn hierauf haben die Fachgerichte die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschwerdeentscheidung nicht gestützt.

Nachdem bereits der Anfangsverdacht einer Katalogvortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hinreichend dargelegt wurde, kommt es auf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungen nicht mehr an.

Zwar bestanden zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass das auf das Konto der Aktiengesellschaft eingezahlte Geld aus (irgendwelchen) Straftaten herrühren könnte. Angesichts der vielfältigen Mängel und Auffälligkeiten des vorgelegten Darlehensvertrags ist die Auffassung der Fachgerichte, es bestehe ein Anfangsverdacht für dessen inhaltliche Unrichtigkeit, für den Versuch einer Verschleierung der Herkunft des Geldes und damit für die konkrete Möglichkeit, dass das Geld aus Straftaten stammen könnte, verfassungsrechtlich vertretbar.

In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt wurde jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Herkunft gerade aus einer Katalogvortat möglich erschien. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Herrühren des Geldes gerade aus einer der Katalogvortaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB schließen ließen, lassen sich den fachgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Das Amtsgericht nahm insoweit keine Konkretisierung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor, sondern beschränkte seine Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen auf einen pauschalen Verweis auf „§ 261 StGB“. Auch soweit das Landgericht demgegenüber auf § 11 GwG a.F. abstellte und davon ausging, dass die Voraussetzungen des § 261 StGB im Rahmen des Anfangsverdachts nicht zu prüfen seien, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse und entsprechende Beschwerdeentscheidungen. Im Rahmen der Prüfung eines Anfangsverdachts der Geldwäsche ist auf die Voraussetzungen des § 261 StGB und damit auch auf das Vorliegen einer Katalogvortat abzustellen. Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können dabei nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden.

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Da weder das Amtsgericht noch das Landgericht Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat anführten, sind die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

Inwieweit sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse aus den Ermittlungsakten ein Anfangsverdacht der Begehung anderer Straftaten wie beispielsweise des (Anlage-)Betrugs gemäß § 263 StGB, der Untreue gemäß § 266 StGB oder der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO hätte ergeben können, kann dahinstehen. Denn hierauf haben die Fachgerichte die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschwerdeentscheidung nicht gestützt.

Nachdem bereits der Anfangsverdacht einer Katalogvortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hinreichend dargelegt wurde, kommt es auf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungen nicht mehr an.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat daher festgestellt, dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Darmstadt die Beschwerdeführer, soweit diese beschwerdebefugt sind, in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), die Entscheidung des Landgerichts in diesem Umfang aufgehoben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG) und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das nun allerdings nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 1746/18

  1. LG Darmstadt, Beschluss vom vom 20.03.2018 – 18 Qs 390/17[]
  2. BT-Drs.19/24180[]
  3. vgl. BVerfGE 78, 320 <329> 99, 84 <87> 115, 166 <179 f.>[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1562/17, Rn. 38[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1562/17, Rn. 39[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2015 – 2 BvR 2279/13, Rn. 14 f.[]
  7. vgl. BVerfGE 42, 212 <219> 96, 27 <40> 103, 142 <150 f.>[]
  8. vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.> 115, 166 <197 f.> BVerfGK 2, 290 <295> 5, 84 <88>[]
  9. vgl. BVerfGK 8, 332 <336> 11, 88 <92>[]
  10. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> 95, 96 <128> 115, 166 <199> BVerfGK 5, 25 <30 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18, Rn. 43[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14, Rn. 41[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2020 – 2 BvQ 26/20, Rn. 32[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14, Rn. 42[]
  14. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14, Rn. 43 m.w.N.[]
  15. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14, Rn. 44 m.w.N.[]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14, Rn. 45 m.w.N.[]