Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht.

Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung1.
Vorausgesetzt ist eine Beteiligung, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation erhöht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 StR 188/16