Die Gründe einer Durchsuchungsanordnung

Die Entscheidung über die Bekanntgabe der Gründe einer Durchsuchungsanordnung (hier: des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshofs) betrifft nicht eine „Durchsuchung“ selbst im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO, sondern die Art und Weise deren Vollzugs. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft1.

Die Gründe einer Durchsuchungsanordnung

Soweit der Beschwerdeführer moniert, im Rahmen des Vollzugs der Beschlüsse seien Gegenstände „wahllos“ sichergestellt worden, betrifft dies nicht die Anordnungsentscheidungen selbst, sondern die Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen. Das Argument vermag deshalb der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6/21

  1. Festhalten an BGH, Beschluss vom 13.10.1999 – StB 7 u. 8/99, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3[]

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