Kommt es bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung zu einer Verletzung durch einen Sturz, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz auch für zukünftige Schäden. Allerdings kann es auch zur Anrechnung eines Mitverschuldens kommen.

So hat das Landgericht Detmold in dem hier vorliegenden Fall zweier ehemaligen Freundinnen entschieden, die gegenseitig Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt hatten, nachdem es an den Externsteinen zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen war. Der Klägerin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 €, ein Schadensersatz von rund 500 € und eine anteilige Haftung der Beklagten (zu 2/3) für zukünftige sturzbedingte Schäden zugesprochen worden.
Die Klägerin (49) und die Beklagte (54) waren Arbeitskolleginnen und befreundet, bis es zu einem Zerwürfnis kam. Im Juli 2017 begegneten sich beide zufällig an den Externsteinen. Die Beklagte versuchte, der Klägerin auszuweichen. Als die Klägerin jedoch die Beklagte erblickte, rief sie ihr sinngemäß zu „Komm doch her, wenn du was möchtest“. Deshalb ging die Beklagte doch auf die Klägerin zu und versetzte ihr unvermittelt einen Schlag. Die Klägerin stürzte daraufhin in den hinter ihr befindlichen Graben.
Nach Angaben der Klägerin habe sie aufgrund des Sturzes eine Verletzung des Sprunggelenks und der Schulter erlitten. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 € forderte sie Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rund 2.400 € wegen Beschädigung ihrer Brille, physiotherapeutischer Behandlungskosten sowie Reinigungskosten. Außerdem habe sie aufgrund ihrer Verletzungen den Haushalt nicht führen können. Da eine Heilung nicht absehbar sei, begehrte sie zudem die Feststellung, dass die Beklagte auch für sturzbedingte zukünftige Schäden einzustehen habe.
Die Beklagte wehrte sich dagegen und begehrte ihrerseits Schmerzensgeld von der Klägerin. Sie leide an psychischen Beeinträchtigungen, weil die Klägerin gegenüber Dritten geäußert habe, dass sie – die Beklagte – für sexuelle Abenteuer zu haben sei.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Detmold sich u.a. auf ein eingeholtes medizinischen Sachverständigengutachten gestützt und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € zu zahlen. Das Landgericht Detmold sah es als erwiesen an, dass die Klägerin ihre Verletzungen erlitten hat, weil die Klägerin aufgrund der Wucht des Schlages der Beklagten in den Graben gestürzt ist. Außerdem ist ihr Schadensersatz in Höhe von rund 500 € zugesprochen worden. Darüber hinaus hat das Landgericht Detmold eine anteilige Haftung der Beklagten (zu 2/3) für zukünftige sturzbedingte Schäden festgestellt.
Allerdings lehnte das Landgericht weitergehende Ansprüche ab. Die Klägerin musste sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen. Denn sie hatte mit ihrem sinngemäßen Ausruf „komm doch her, wenn du was möchtest“ selbst einen nicht unerheblichen Verursachungsbeitrag für die Reaktion der Beklagten gesetzt.
Weiter hat das Landgericht Detmold Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin verneint. Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen, den Beweis konkreter ehrverletzender Äußerungen der Klägerin zuführen.
Landgericht Detmold, Urteil vom 2. Oktober 2020 – 01 O 231/17
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