Die Holzlatte als gefährliches Werkzeug

Eine mitgeführte und bei der Raubbegehung eingesetzte Holzlatte ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 StGB.

Die Holzlatte als gefährliches Werkzeug

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen1.

Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird2.

Unabhängig davon, dass eine Platzwunde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine solche nicht unerhebliche Verletzung angesehen worden ist3, ist für die Tatbestandserfüllung maßgebend nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs4. Die vom Täter als Schlagwerkzeug eingesetzte Holzlatte war insbesondere angesichts der für den Transport von Küchenmöbeln erforderlichen Stabilität, ihrer Beschaffenheit sowie ihrer Länge und der damit verbundenen Hebelwirkung ohne weiteres geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der eine Platzwunde verursachende Schlag war auf die Knieregion des Geschädigten gerichtet; dass es bei derartigen Schlägen zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. In dem dynamischen Geschehen, in dem der Täter die Holzlatte einsetz- te, lag es zudem nahe, dass auch andere, möglicherweise empfindlichere Körperteile getroffen werden konnten5.

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Daraus ergibt sich zugleich, dass die Angeklagten die Qualifikation in § 250 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 StGB erfüllt haben. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch auszulegen ist6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.1999, NStZ-RR 2000, 43; Urteil vom 27.09.2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86[]
  2. BGH, Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 487/10, StV 2011, 366; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.05.1999 – 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355 [abgesägter Besenstiel]; Urteile vom 21.01.2004 – 1 StR 364/03 [zum Fesseln benutzte Paketschnur]; vom 13.01.2006 – 2 StR 463/05 [„festes Schlauchstück“]; und vom 05.08.2010 – 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212 [60 Zentimeter langes, stabiles Kunststoffband]; Beschluss vom 13.11.2012 – 3 StR 400/12 [Staubsaugerrohr][]
  3. BGH, Urteil vom 23.05.2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 04.09.2001 – 1 StR 232/01, StV 2002, 21[]
  5. vgl. zu diesem Gesichtspunkt noch BGH, Urteil vom 13.01.2006 – 2 StR 463/05; MünchKomm-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 24[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 17.06.1998 – 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105; vom 03.04.2002 – 1 ARs 5/02, NStZ-RR 2002, 265, 266; vom 03.11.2012 – 3 StR 400/12; und vom 12.12 2012 – 5 StR 574/12, StV 2013, 444; vgl. auch Deutscher Bundestag, 13. Wp., Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9064 S. 18[]
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