Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der zugestellten Urteilsurkunde gänzlich fehlte1.

Die Urteilsformel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1955 – 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41; Urteil vom 11.11.1998 – 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7).
Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Urteilsurkunde beruht deshalb ersichtlich auf einem offensichtlichen Versehen, das für die Parteien, die im vorliegenden Fall sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offenkundig war.
Damit war der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist nicht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20