Nach § 23 Abs. 1 a StVO ist jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons während der Fahrt verboten. Darunter fällt auch die Kontrolle mittels des Home-Buttons, ob das Handy ausgeschaltet ist.

So hat das Oberlandesgericht Hamm [1] in den hier vorliegenden Fall entschieden und gleichzeitig die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Hamm [2] bestätigt. Im Jahr 2016 hatte ein Autofahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und betätigte den Home-Button. Das ist einem Polizeibeamten, der den Verkehr beobachtete, aufgefallen. Der Betroffene erklärte während der Hauptverhandlung, er habe durch die Betätigung des Home-Buttons lediglich kontrollieren wollen, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Es sei ausgeschaltet gewesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamm war dies als verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons zu werten und verhängte gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung im Sinne der genannten Verbotsvorschrift ist. Das gilt auch, wenn das Mobiltelefon des Betroffenen tatsächlich ausgeschaltet gewesen ist und er durch Antippen des Home-Buttons dies lediglich kontrollieren wollte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm handelt es sich auch bei einer Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung. Der Home-Button des Mobiltelefons dient danach im eingeschalteten Zustand unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Das Gerät wird durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt. In diesem Zustand liefert ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztendlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen sei. Daher ist der Betroffene vom Amtsgericht zu Recht verurteilt worden.
Die genaue Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO lautet:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Allgemein wird darunter lediglich verstanden, dass Telefonieren während der Fahrt verboten ist. Genaue Spezifikationen, wie die Kontrolle der Aus-Funktion oder auch das Musik abspielen bei einem Handy ohne SIM-Karte [3] , sind dem Verkehrsteilnehmer nicht immer bewusst. Hinzu kommt die ständig sich verändernde Gesetzeslage. Auch immer neue Gerichtsurteile wirken sich auf ein gesetzwidriges bzw. gesetzmäßiges Verhalten im Straßenverkehr aus. Damit man als Fahrzeugführer auf dem aktuellen Stand betreffend der Verbote beim Verkehrsrecht ist, bieten sich spezielle Internetseiten an. Hier werden z.B. aktuelle Informationen zum Verkehrsrecht in verständlicher Form aufbereitet. Mit Hilfe eines solchen Ratgebers kann ein durchschnittlicher Verbraucher sein Wissen auffrischen und erweitern. Nicht immer ist eine „Nachhilfe“ durch die Fahrschule notwendig.