Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses durch das Revisionsgericht

Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses führt nicht zum Wegfall der Einzelstrafen oder zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses durch das Revisionsgericht

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat1.

Der Bundesgerichtshof schließt deshalb in derartigen Fällen aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

Im Falle einer Zusammenfassung aller Einzeltaten zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB wäre sogar eine Aufrechterhaltung der Gesamtstrafen als (verbleibende) Einzelstrafen möglich gewesen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Urteil vom 20.02.2014 – 3 StR 178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom 05.06.2013 – 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30.07.2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22.12 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 07.01.2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151, jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2017 – 4 StR 438/17, Rn. 4[]
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Tateinheit und Tatmehrheit bei der gemeinschaftlich begangenen Deliktserie