Die langandauernde Unterbringung in der Psychiatrie

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut1 mit den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst.

Die langandauernde Unterbringung in der Psychiatrie

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert2.

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit3; zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB4.

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen5 und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht6.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden7. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen8.

Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein.

Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind9.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen10.

Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen11.

d)) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus12.

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt13.

Ausreichende Konkretisierung der Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten

Gemäß § 63 StGB müssen die von dem Untergebrachten zu erwartenden rechtswidrigen Taten erheblich sein, wobei dieses Erfordernis auch für die Anordnung der Fortdauer der Maßregel gilt. Angesichts des äußerst belastenden Charakters der Maßregel nach § 63 StGB ist die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung daher nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens verhältnismäßig, die mindestens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen14. Dass dies bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) der Fall ist, der im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht ist, ergibt sich jedenfalls nicht aus der bloßen Bezeichnung der Straftat als solcher. Soweit das Gericht unter pauschaler Bezugnahme auf das im Erkenntnisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zudem ausführt, dass eine „Steigerung der Delinquenz“ durch „Hands-on“-Delikte nicht auszuschließen sei, bezeichnet es die zu erwartenden Delikte nicht konkret durch die Benennung des Straftatbestandes, so dass auch insofern – unabhängig von der unzureichenden Bezeichnung des Deliktstypus – nicht nachvollziehbar ist, ob es sich dabei um Delikte handelt, welche die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB überschreiten.

Erforderlich für die erstmalige Anordnung aber auch die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 63 StGB. Soweit das Gericht insoweit – ebenfalls unter pauschaler Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Erkenntnisverfahrens – ausführt, dass der Beschwerdeführer Taten im Sinne der Anlasstaten begehen „könne“ und eine Steigerung der Deliktsintensität „nicht auszuschließen“ sei, genügen diese Ausführungen den Anforderungen an die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten nicht.

Abwägung dieser Gefahr mit dem Freiheitsanspuch des Untergebrachten

Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Grundlage für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Daneben genügen die angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Abwägung auch deshalb nicht, weil die gebotene Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles unterbleibt. Insbesondere setzen die Gerichte sich nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung mehrere Lockerungsstufen beanstandungsfrei durchlaufen hat. Darüber hinaus fehlt es an einer Gegenüberstellung der bereits durch den Beschwerdeführer im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten mit dem Strafrahmen des der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Delikts des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB). Die Dauer der Unterbringung übersteigt sowohl die Dauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe als auch deren gemäß § 184b StGB gesetzlich zulässiges Höchstmaß. Auch hierzu verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht. Dass vorliegend die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann ihnen daher nicht entnommen werden.

Weniger belastende Maßnahmen und das „Sicherungsinteresse der Allgemeinheit“

Schließlich fehlt es in den angegriffenen Beschlüssen auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit gewährten Lockerungen erforderlich gewesen. Dem steht auch der Hinweis, der Beschwerdeführer bedürfe weiterer therapeutischer Betreuung, nicht entgegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nur unter der Voraussetzung einer Unterbringung stattfinden kann.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 BvR 1690/13

  1. vgl. BVerfGE 70, 297[]
  2. vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372[]
  3. vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 45, 187, 223; 58, 208, 224 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 70, 297, 307[]
  5. vgl. BVerfGE 58, 208, 222[]
  6. vgl. BVerfGE 58, 208, 230[]
  7. vgl. BVerfGE 70, 297, 311[]
  8. vgl. BVerfGE 70, 297, 312 f.[]
  9. vgl. BVerfGE 70, 297, 314 f.; BVerfGK 16, 501, 506[]
  10. vgl. BVerfGE 70, 297, 313 f.[]
  11. vgl. BVerfGE 70, 297, 314, 315[]
  12. vgl. BVerfGE 70, 297, 315 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 04.10.2012 – 2 BvR 442/12, NStZ-RR 2013, S. 72[]
  13. vgl. BVerfGE 70, 297, 316 f.[]
  14. vgl. BVerfGE 70, 297, 312[]