Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB) bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Gewalt und Vermögensverfügung, durch die die Erpressungsdelikte geprägt sind.

Es ist daher nur dann erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Erzwingung der Vermögensverfügung oder zumindest zur Sicherung der Beute verübt wird. Ein schlichter räumlichzeitlicher Zusammenhang zwischen einer räuberischen Erpressung und einer schweren Misshandlung genügt hierfür hingegen nicht1.
Dies gilt sowohl in dem Fall, in der die Misshandlung der Erpressung unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr – wie hier – unmittelbar vorangeht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 193/15