Erlangt ein Drogenkurier das Rauschmittel als Entlohnung für seine die Betäubungsmitteldelikte fördernden Beiträge, unterliegt dieses nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dem Verfall1.

Dass er sich mit der Entgegennahme seines „Honorars“ das Heroin gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses – auch – als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Verfallsvorschriften nicht entgegen2.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Rauschgift sowohl als Tatobjekt3 als auch – weil für die Tat erlangt – als Verfallsobjekt erweist, kommen die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB und der § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB nebeneinander zur Anwendung4.
Wollte man in diesen Fällen allein die Einziehung der Betäubungsmittel als zulässig ansehen, würde nicht angemessen berücksichtigt, dass diesen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt, den der Angeklagte als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhielt und der deshalb nach Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften als durch die Straftat herbeigeführte unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden soll.
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist der vorliegende Fall im Ergebnis nicht anders zu bewerten als derjenige, bei dem der Tatbeteiligte für seine Beiträge in Geld entlohnt wird und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzt.
Die Abschöpfung des Wertersatzes wegen des zwischenzeitlichen Konsums der Betäubungsmittel scheitert deshalb hier nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für die Einziehung des Wertersatzes nicht vorlagen, weil die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden5. Vielmehr darf das Gericht einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB anordnen, der ach dem Wert des ersparten Einkaufspreises zu berechnen ist6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 37/15
- BGH, Beschluss vom 20.03.1987 – 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 62; vgl. auch Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 100[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.1987 – 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1[↩]
- vgl. S/S-Eser, 29. Aufl., § 74 Rn. 12a[↩]
- Hohn, StraFo 2003, 302, 305; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 61; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.03.1987 – 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.06.1985 – 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14.12 2001 – 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; vom 17.03.2010 – 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381[↩]