Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung – und die Übergangsregelung

Art. 316h Satz 1 EGStGB ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.20171 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.07.2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.

Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung – und die Übergangsregelung

Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:

Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.20171 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.07.2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war?

Der Bundesgerichtshof ist davon überzeugt, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar ist, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.20171 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.07.2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war und somit der Verfall nach §§ 73, 73a StGB aF nicht angeordnet werden durfte. Zur Verfassungsmäßigkeit ist deshalb eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Vorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB bedingt § 2 Abs. 5 StGB ab und bestimmt, dass die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung zum 1.07.2017 eingeführten neuen Regelungen über die Einziehung (des Werts) von Taterträgen grundsätzlich auch für rechtswidrige Taten gelten, die bereits zuvor begangen wurden. Die in Art. 316h Satz 2 EGStGB normierte Ausnahme von diesem Grundsatz greift hier nicht.

Die Frage, inwieweit Art. 316h Satz 1 EGStGB verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die beim Bundesgerichtshof anhängige, zulässige Revision maßgeblich. Für die vom Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidung kommt es daher insoweit, als es um die Zulässigkeit der Anordnung der selbständigen Einziehung geht, darauf an, ob die Anwendungsregel des Art. 316h Satz 1 EGStGB verfassungsgemäß ist.

Soweit Art. 316h Satz 1 EGStGB die Vorschriften der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB jeweils in der seit dem 1.07.2017 gültigen Fassung in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten Verfolgungsverjährung eingetreten war, verstößt er nach der Überzeugung des Bundesgerichtshofs zwar nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, jedoch gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor Tatbegehung gesetzlich bestimmt war, findet keine Anwendung.

Verjährungsvorschriften unterliegen nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie lediglich die Verfolgbarkeit der Tat regeln und deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und Schuld unberührt lassen2.

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Abs. 2 GG ist auch deshalb nicht anwendbar, weil die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB nF keinen Strafcharakter hat. Dies war für den Verfall nach altem Recht, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, anerkannt3. Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) von Verfall in Einziehung von Taterträgen geführt, wodurch das Recht an die im Recht der Europäischen Union gebräuchliche Begrifflichkeit („confiscation„) angelehnt werden sollte4. Die Neuregelung hat indes die Rechtsnatur der Maßnahme unberührt gelassen5.

Art. 316h Satz 1 EGStGB ist jedoch an den allgemeinen Grundsätzen zu messen, die im Hinblick auf die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den Bürger belastende rückwirkende Gesetze gelten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu unterscheiden zwischen solchen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nur ausnahmsweise zulässig sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich verfassungsgemäß sind. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich ändernd in einen der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung„)6.

Die rückwirkende Anwendung der Regelungen der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB nF in Fällen, in denen nach altem Recht hinsichtlich des Verfalls bereits vor dem 1.07.2017 Verfolgungsverjährung aufgrund deren Koppelung an die Verjährung der Tat eingetreten war, ist als echte Rückwirkung zu beurteilen. Art. 316h Satz 1 EGStGB greift nachträglich ändernd in vor der Verkündung des Gesetzes abgeschlossene Tatbestände ein, soweit er die Anordnung der Einziehung von Taterträgen aus Alttaten auch dann ermöglicht, wenn nach früher geltendem Recht eine Verfallsanordnung wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr hätte ergehen dürfen. Die Vorschrift erklärt eine bereits eingetretene Verjährung für rechtlich unbeachtlich und regelt damit einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt rückwirkend neu. Abweichend hiervon läge eine unechte Rückwirkung vor, wenn es nur um die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein ginge7.

Die nachträgliche Bewirkung der Zulässigkeit der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1.07.2017 verjährten Taten ist als echte Rückwirkung auch nicht ausnahmsweise verfassungsgemäß.

Freilich sind solche Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze allgemein anerkannt. Insoweit gilt:

Das Verbot echt rückwirkender Gesetze findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war8. Daneben lassen zwingende Gründe des gemeinen Wohls Durchbrechungen des Rückwirkungsverbots zu9.

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht abschließend definierte Fallgruppen entwickelt, in denen es echt rückwirkende Gesetze für ausnahmsweise verfassungsgemäß erachtet hat; dabei handelt es sich um Typisierungen eines ausnahmsweise fehlenden gerechtfertigten Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage10 oder um Durchbrechungen des Rückwirkungsverbots aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls. So ist eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot gegeben, wenn die Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die echte Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn die Betroffenen sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird11.

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Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu 50 rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen12.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots echt rückwirkender Gesetze liegt hier nicht vor.

Eine der bisher vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Fallgruppen ist nicht einschlägig. Insbesondere war im hiesigen Fall am 1.08.2016, als die Taten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG spätestens verjährt waren, noch nicht mit einer (rückwirkenden) gesetzlichen Neuregelung zu rechnen.

Anlass zu einer derartigen Prognose bestand nicht schon deshalb, weil die Bundesregierung in dem von ihr verfassten „Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes Erweiterter Verfall (… StrÄndG)“ vom 09.03.1990 mit Blick auf die Verjährung ausgeführt hatte, dass im „Rahmen der Gesamtüberarbeitung der §§ 73 ff. StGB … eine an § 76a Abs. 2 StGB orientierte Lösung auch für den Fall der selbständigen Verfallsanordnung zu prüfen sein“ werde13. Denn im Jahr 2016 war die Umsetzung dieses Vorhabens längst nicht mehr aktuell.

In dem Gesetzgebungsverfahren, das zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 führte, datiert der von der Bundesregierung vorgelegte erste Gesetzesentwurf auf den 12.08.2016. Er koppelte weiterhin die Verjährung der Einziehung von Taterträgen an diejenige der Tat und ließ dementsprechend in § 76a StGBE noch keine selbständige Einziehung von Taterträgen nach Verjährungseintritt zu; vielmehr konstatierte die Entwurfsbegründung zu dieser Zeit noch die rechtsfriedensstörende Wirkung solcher Regelungen14. Erst die zu dem Gesetzentwurf ergangene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22.03.2017 sah die Einführung der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des Art. 316h Satz 1 EGStGB jeweils in der später verkündeten und heute gültigen Fassung vor15.

Auch jenseits der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen lässt sich die nachträgliche Bewirkung der Zulässigkeit der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1.07.2017 verjährten Taten nicht als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze damit legitimieren, dass ein Vertrauen in das alte Recht des Verfalls sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vorgebrachte nicht näher ausgeführte Erwägung, ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage sei nicht schutzwürdig16, ermöglicht eine solche Wertung nicht.

Allerdings handelt es sich bei der Beseitigung einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage um ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, das dem Gesetzgeber einen weiten, freilich nicht unbegrenzten Gestaltungsspielraum eröffnet.

In seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF17 hat das Bundesverfassungsgericht eingehend dargelegt, welchem Zweck Maßnahmen der Vermögensabschöpfung dienen, welche Rechtsnatur sie mit Blick auf den Schuldgrundsatz haben und welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf die Eigentumsgarantie anzulegen sind. Die zum alten Verfallsrecht entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze lassen sich wie oben dargelegt auf das neue Recht der Einziehung von Taterträgen uneingeschränkt übertragen. Hiernach gilt:

All diese Maßnahmen der Vermögensabschöpfung verfolgen, auch wenn die vom Täter geleisteten Aufwendungen nicht vom Taterlös in Abzug zu bringen sind (sogenanntes Bruttoprinzip), keinen repressiven, vielmehr einen präventiven Zweck. Dieser besteht darin, einen durch den deliktischen Vermögenserwerb verursachten rechtswidrigen Zustand für die Zukunft zu beseitigen.

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Die Entziehung deliktisch erlangter Vermögenwerte ist daher nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit. Da den Vermögensabschöpfungsmaßnahmen kein Strafcharakter zukommt, unterliegen sie nicht dem Schuldgrundsatz18.

Von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG werden Vermögenswerte, die durch Straftaten erlangt worden sind, nicht generell erfasst. Soweit solche Vermögenswerte betroffen sind, die dem von der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Betroffenen zivilrechtlich nicht zustehen (§§ 134, 935 BGB), ist dessen Eigentumsgrundrecht schon mangels einer schutzfähigen Rechtsposition nicht berührt. Soweit der Betroffene Vermögenswerte zwar deliktisch, aber zivilrechtlich wirksam erlangt hat, enthält eine Rechtsvorschrift, die deren Entziehung vorsieht, lediglich eine Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG19. Wegen der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist in diesem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten. Diese Prüfung umfasst die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf das legitime gesetzgeberische Ziel, eine Störung der Vermögensordnung zukunftsbezogen zu beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen20.

Dass das „Rechtsinstitut des Verfalls“ nach §§ 73 ff. StGB aF geeignet war, dieses Ziel zu erreichen, hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt begründet: „Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um dies zu verhindern. Sie kann der Bevölkerung den Eindruck vermitteln, der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden“21.

Gerade § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF soll explizit den Zweck der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung stärken, „strafrechtswidrige Störungen der Rechtsordnung zu beseitigen und dadurch der materiellen Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen“22. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass dieser Zweck die neugeschaffene Regelung über die Einziehung von Erträgen aus verjährten rechtswidrigen Taten als solche von Verfassungs wegen zu legitimieren geeignet ist, mag auch die eigenständige 30jährige Verjährungsfrist des § 76b Abs. 1 StGB nF „den Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen vollständig“ ausschöpfen23.

Das gesetzgeberische Ziel, strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen zukunftsbezogen zu revidieren, rechtfertigt jedoch für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz. Der nachträglichen Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1.07.2017 verjährten Taten nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen in die vor der Reform geltenden Verjährungsvorschriften entgegen.

Nach den oben dargelegten Maßstäben ist die bestehende Rechtslage verfassungsrechtlicher Bezugspunkt für ein Vertrauen der Bürger, das durch neu geschaffene rückwirkende Normen beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist, ob das Vertrauen in den Fortbestand von gesetzlichen Vorschriften Schutz verdient, die einen der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt regeln. Was die Vorlagefrage betrifft, kommt es darauf an, ob sich derjenige, der Vermögenswerte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hatte, nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 StGB aF auf dieses per se nicht behebbare24 Verfahrenshindernis verlassen durfte und weiterhin verlassen darf, auch soweit es die strafrechtliche Vermögensabschöpfung betrifft.

Ein solches Vertrauen in die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gültigen Verjährungsvorschriften war sachlich gerechtfertigt. Regelungen über die Verjährung haben einen eigenständigen Wert, der ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip wurzelt. Sie sind Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit, die als berechtigtes Interesse des Bürgers, irgendwann nicht mehr mit einer Intervention des Staates rechnen zu müssen, mit dem entgegenstehenden Anliegen der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiellen Rechtslage in Ausgleich zu bringen ist25. Wie dargelegt, lassen im Strafrecht die Regelungen über die Verjährung unabhängig davon, welcher Zweck ihr im Detail zugeschrieben wird26 die Strafbarkeit unberührt und regeln allein die Verfolgbarkeit der Tat. Ihr Sinn ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten (oder den Nebenbeteiligten) herzustellen, wobei diesem Bedürfnis dann ein höheres Gewicht als der materiellen Gerechtigkeit beigemessen wird27. Auf diese Weise begründen die Verjährungsvorschriften der materiellen Rechtslage zuwider ein von Amts wegen zu beachtendes, nicht behebbares Verfahrenshindernis, das der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient28. Darüber hinaus sollen sie einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken29.

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Hat der Gesetzgeber in diesem Sinne das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach Maßgabe seiner Einschätzungsprärogative in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so dürfen die Rechtsunterworfenen grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornimmt und die ursprünglichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erklärt.

Abweichendes folgt nicht aus den Wertungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere auch nicht denjenigen des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, dem die Vermögensabschöpfung aufgrund ihres quasikondiktionellen Charakters nahesteht.

Der Generalbundesanwalt hat im Einzelnen ausgeführt, dass nicht nur die §§ 73 ff. StGB in der alten wie der neuen Fassung dazu dienten bzw. dienen, dem durch eine Straftat Begünstigten das deliktisch erlangte Vermögen wieder zu entziehen, vielmehr diverse zivilrechtliche Normen bestünden, die Gleiches bezweckten (insbesondere §§ 817, 819 Abs. 2, §§ 852, 853 sowie § 134 und §§ 123, 142 Abs. 1 BGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei § 852 BGB, dessen Rechtsgedanken der Reformgesetzgeber in der aktuellen Verjährungsvorschrift des § 76b Abs. 1 StGB nF hat „übernehmen“ wollen30. Das Deliktsrecht sieht nach Eintritt der Regelverjährung diesen Herausgabeanspruch mit der Rechtsfolge eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs vor (sogenannter Restschadenersatzanspruch)31. Gemäß § 852 Satz 1 BGB soll der durch die unerlaubte Handlung Geschädigte eine auf seine Kosten vom Ersatzpflichtigen erlangte Bereicherung selbst dann abschöpfen können, wenn die Schadenersatzforderung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB verjährt ist32. Dieser Rechtsgedanke geht zurück auf das aus dem römischen Recht herrührende Rechtsinstitut der „condictio ex iniusta causa“, wonach kondiziert werden kann, was sich aus einem rechtswidrigen Grund bei jemandem befindet („quod ex iniusta causa apud aliquem sit, posse condici“)33.

Indes können auch im bürgerlichen Recht strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen nicht ohne zeitliche Schranken rückabgewickelt werden. Die vom Generalbundesanwalt angeführten Bereicherungsund Schadenersatzansprüche deliktisch Geschädigter unterliegen ebenfalls der Verjährung, was auch zivilrechtlich eine zeitlich unbeschränkte Abschöpfung des durch unerlaubte Handlung Erlangten hindern kann. So verjährt der Restschadenersatzanspruch gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung 30 Jahre ab der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis. Abhängig etwa von dem verwirklichten Straftatbestand (s. § 78 Abs. 3 StGB) tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB früher oder später ein, als der Schuldner diese zivilrechtliche Einrede der Verjährung erstmals erheben kann.

Auch die Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen im bürgerlichen Recht dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden34. Ein allgemeines Prinzip, dass derjenige, der strafrechtswidrig Vermögenswerte erlangt hat, nicht auf eine eingetretene Verjährung vertrauen dürfe, sondern diese gleichwohl herausgeben müsse, ist den zivilrechtlichen Vorschriften dagegen fremd.

Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchem Grund der potentiell vom Verfall nach §§ 73 ff. StGB aF Betroffene damit hätte rechnen müssen, die Regelung des § 852 Satz 2 BGB werde, soweit sie im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist vorsieht, auf strafrechtliche Maßnahmen übertragen, zumal dies nicht nur für die Frist von 30 Jahren, sondern auch diejenige von zehn Jahren gelten müsste. Eine Angleichung von Verjährungsvorschriften im Sinne einer möglichst weitgehenden dogmatischen Kohärenz legitimiert echt rückwirkende, den Bürger belastende Gesetze hingegen nicht. Unter einem derartigen Aspekt kann der Gesetzgeber wie oben dargelegt Rechtsnormen im Nachhinein allenfalls bei eklatanter Systemwidrigkeit ändern, wenn deren Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft ist.

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Eine Reduktion des Anwendungsbereichs des Art. 316h Satz 1 EGStGB im Wege der verfassungskonformen Auslegung scheidet nach der Überzeugung des Bundesgerichtshofs aus.

Allerdings ist eine Gesetzesnorm durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie zum Wortlaut der Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde35. Die Norminterpretation muss vielmehr den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgen, die Grundentscheidung des Gesetzgebers respektieren und darf dessen Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen36.

Falls Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht auf die selbständige Einziehung (des Werts) von Taterträgen aus vor dem 1.07.2017 verjährten Taten anwendbar wäre, verbliebe für die Vorschrift zwar gleichwohl ein relevanter Anwendungsbereich37. Sowohl der Wortlaut des Art. 316h Satz 1 EGStGB als auch der gesetzgeberische Wille lassen aber eine solche Reduktion der Norm im Sinne der Vorlagefrage nicht zu. Die Vorschrift ordnet ausdrücklich abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die Anwendung auch der §§ 76a, 76b und 78 Abs. 1 Satz 2 StGB in der ab dem 1.07.2017 gültigen Fassung für vor diesem Zeitpunkt begangene rechtswidrige Taten an; der Wortlaut umfasst somit eindeutig solche Taten, hinsichtlich derer Verfolgungsverjährung bereits eingetreten war. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die „neuen Regelungen des § 76a Abs. 2 und des § 76b StGBE“ gerade „auch für Fälle“ gelten, „in denen nach bisherigem Recht der Verfall auf Grund der Koppelung an die Verjährung der Tat … verjährt war. Anders als bei der Verfolgungsverjährung … (soll) die Verlängerung der Verjährung für die quasibereicherungsrechtliche Vermögensabschöpfung auch Sachverhalte (erfassen), in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung bereits eingetreten war“38.

Infolgedessen bedarf es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Teilnichtigerklärung des Art. 316h Satz 1 EGStGB39, die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2019 – 3 StR 192/18

  1. BGBl. I S. 872[][][]
  2. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.09.1952 – 1 BvR 612/52, BVerfGE 1, 418, 423; vom 26.02.1969 – 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 284 ff.; vom 31.01.2000 – 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; BGH, Beschluss vom 12.06.2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195; ferner Hennecke, NZWiSt 2018, 121, 124[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.; BGH, Urteil vom 21.08.2002 – 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369[]
  4. s. BT-Drs. 18/9525, S. 48[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.02.2018 – 5 StR 600/17 14; vom 22.03.2018 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; Urteil vom 15.05.2018 1 StR 651/17, wistra 2018, 431[]
  6. vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181; Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 302; Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl., Art.20 Rn. 294, jeweils mwN[]
  7. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969 – 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 31.01.2000 – 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; zu einer ähnlichen Abgrenzung zur Entfristung der Sicherungsverwahrung s. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 184[]
  8. vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 – 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; Beschlüsse vom 17.01.1979 1 BvR 446, 1174/77, BVerfGE 50, 177, 193; vom 12.11.2015 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304 mwN[]
  9. vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, 48. EL, Art.20 VII. Rn. 85; SchulzeFielitz in Dreier, GG, Band II, 3. Aufl., Art.20 Rn. 158[]
  10. zu diesem Bezugspunkt insbesondere BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143, 158[]
  11. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22 f.; vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304, jeweils mwN[]
  12. s. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1986 – 2 BvL 2/83, NJW 1987, 1749, 1753; vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22, jeweils mwN[]
  13. BT-Drs. 11/6623, S. 7; vgl. ferner den pauschalen Verweis in BT-Drs. 12/989, S. 24[]
  14. vgl. BR-Drs. 418/16, S. 9 f., 61[]
  15. vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 16, 18 f., 82 ff.[]
  16. vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 84; ferner MeyerGoßner/Schmitt/Köhler, StPO, 61. Aufl., Art. 316h EGStGB Rn. 2; noch weitergehend BGH, Urteil vom 15.05.2018 1 StR 651/17, wistra 2018, 431, 432 [„kein schutzwürdiges Vertrauen auf strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen erfassende gesetzliche Regelungen“][]
  17. BVerG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1[]
  18. vgl. BVerfG, aaO, S. 15 ff.[]
  19. vgl. BVerfG, aaO, S. 23 f.[]
  20. vgl. BVerfG, aaO, S. 28 ff.[]
  21. BVerfG, aaO, S. 29[]
  22. BT-Drs. 18/11640, S. 82[]
  23. so BT-Drs. 18/11640, S. 83[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – 2 StR 524/10, NJW 2011, 2310[]
  25. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143, 159 [zur Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben]; vom 21.07.2016 – 1 BvR 3092/15, NVwZRR 2016, 889, 890 [zur Festsetzung einer Steuerfrist][]
  26. vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969 – 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 293 ff.; Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.; Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115 ff.[]
  27. so BVerfG, Beschluss vom 01.08.2002 – 2 BvR 1247/01 25[]
  28. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.02.1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; vom 25.10.2017 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1958 – 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschlüsse vom 23.01.1959 – 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.; vom 12.06.2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195[]
  30. BT-Drs. 18/11640, S. 83[]
  31. vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 852 Rn. 2[]
  32. vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 270; BeckOGK BGB/Eichelberger, § 852 Rn. 3[]
  33. vgl. MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 1[]
  34. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.02.1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; vom 25.10.2017 – 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270[]
  35. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1181/10, BVerfGE 138, 296, 350 mwN[]
  36. s. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, 274; Urteil vom 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1569/08, BVerfGE 132, 99, 128[]
  37. für die Verfassungsmäßigkeit in anderen Fallkonstellationen s. BGH, Beschluss vom 22.03.2018 – 3 StR 577/17, wistra 2018, 427; Urteil vom 27.09.2018 – 4 StR 78/18, Rdnr. 7, 11 [jeweils zu Erlösen aus nicht verjährtem Betäubungsmittelhandel], sowie BGH, Beschluss vom 22.03.2018 – 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 651/17, wistra 2018, 431 [jeweils zu Vermögenszuflüssen aufgrund nicht verjährter Betrugstaten][]
  38. BT-Drs. 18/11640, S. 84[]
  39. vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 43. EL, § 31 Rn. 173; Ulsamer/Müller-Terpitz in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge aaO, 50. EL, § 81 Rn.20[]
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Änderung einer Versorgungszusage