Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Maßregelanordnung ist möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.
Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung1.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Tatgericht Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gebracht hat2.
So liegt es hier: Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auch mit Blick auf die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und die dadurch zu erwartende Haltungsänderung des Angeklagten abgelehnt. Damit hat es einen inneren Zusammenhang zwischen Strafhöhe und unterlassener Maßregelanordnung hergestellt, der eine getrennte Überprüfung beider Rechtsfolgen ausschließt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18