Die nicht angeordnete Sicherungsverwahrung – und die Revisionsbeschränkung

Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Maßregelanordnung ist möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.

Die nicht angeordnete Sicherungsverwahrung – und die Revisionsbeschränkung

Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung1.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Tatgericht Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gebracht hat2.

So liegt es hier: Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auch mit Blick auf die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und die dadurch zu erwartende Haltungsänderung des Angeklagten abgelehnt. Damit hat es einen inneren Zusammenhang zwischen Strafhöhe und unterlassener Maßregelanordnung hergestellt, der eine getrennte Überprüfung beider Rechtsfolgen ausschließt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18

  1. vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.05.2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 22.10.2015 – 4 StR 275/15, NStZ 2016, 337, 338; und vom 11.07.2013 – 3 StR 148/13 mwN, insoweit in NStZ 2013, 707 nicht abgedruckt[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Die Revision der Staatsanwaltschaft - und das Adhäsionsverfahren