Die nicht begründete Revisionsverwerfung

Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

Die nicht begründete Revisionsverwerfung

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht1. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird.

Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich2.

Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden3. Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2018 – 1 StR 479/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch Beschluss vom 30.06.2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 05.05.2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN[]
  3. vgl. BVerfG aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – 2 StR 99/13[]
  4. EGMR, Entscheidung vom 13.02.2007 – Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276[]
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