Die nicht eigenhändig vorgenommene BTM-Einfuhr

Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt.

Die nicht eigenhändig vorgenommene BTM-Einfuhr

Voraussetzung dafür ist nach den auch insoweit geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich1.

Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.

Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder keinen Tatherrschaftswillen hat2.

Eine Person, die den Einfuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen Durchführung hat, kann weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr sein3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 4 StR 591/18

  1. BGH, Beschlüsse vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 14.02.2017 – 4 StR 578/16, NStZ-RR 2017, 146 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 08.09.2016 – 1 StR 232/16 14; Beschluss vom 14.02.2017 – 4 StR 578/16, NStZ-RR 2017, 146 f. mwN[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632; vom 08.09.2016 – 1 StR 232/16, aaO[]
Weiterlesen:
Die Strafbarkeit des Drogenkuriers