Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund1.

Das Zweieinhalbfache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann.
Der für sich genommen straflose Eigenkonsum von2 Drogen als Nachtatverhalten stellt ebenfalls keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund dar
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16