Die nicht mehr ganz geringe Menge

Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund1.

Die nicht mehr ganz geringe Menge

Das Zweieinhalbfache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann.

Der für sich genommen straflose Eigenkonsum von2 Drogen als Nachtatverhalten stellt ebenfalls keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund dar

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2012 – 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39[]
  2. zuletzt nur noch weichen[]
Weiterlesen:
BTM-Einfuhr - und der Versuchsbeginn