Die obligatorische Sicherungseinziehung und die Verhältnissmäßigkeit

Auch in Fällen einer obligatorischen Sicherungseinziehung hat das Gericht nach § 74b Abs. 2 StGB anzuordnen, dass die Einziehung (lediglich) vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn durch diese der Sicherungszweck der Einziehung erreicht werden kann. Ein Ermessen ist dem Gericht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht eröffnet.

Die obligatorische Sicherungseinziehung und die Verhältnissmäßigkeit

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08

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