Die Prüfung der Schuldfähigkeit – und die richterliche Sachkunde

Die richterliche Sachkunde reicht in der Regel nicht aus, um, wie es das Landgericht getan hat, ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine sexuelle Präferenzstörung zu diagnostizieren und, in Verbindung mit „Vereinsamung und Altersabbau“, im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zu gewichten1.

Die Prüfung der Schuldfähigkeit – und die richterliche Sachkunde

Im hier entschiedenen Fall wies der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gleichwohl zurück:

Denn der Angeklagte ist durch die Annahme verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht beschwert. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit konnte der Bundesgerichtshof – ohne weitere Begründung und im Revisionsverfahren natürlich auch ohne Sachverständigen – ausschließen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 610/17

  1. vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.12 1988 – 4 StR 535/88, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8; Beschluss vom 10.01.2000 – 5 StR 638/99, NStZ 2000, 437; LK StGB/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 236 mwN[]
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