Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt1.
Daran fehlte es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen soll mit den Rechtsmitteln die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Tochter der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20.12 2012 – 3 StR 426/12 2; vom 28.05.1990 – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2001 – 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; vom 03.05.2013 – 1 StR 637/12 3[↩]










