Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt1.
Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin in dem hier entschiedenen Fall nicht erfüllt: Vielmehr weist der Nebenklägervertreter ausdrücklich darauf hin, dass die Tat „eindeutig als Totschlag zu qualifizieren“ sei. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich, dass allein die Anwendung des § 213 StGB gerügt wird. Die Revision der Nebenklägerin betrifft daher ausschließlich die Strafrahmenwahl, also die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 2 StR 425/16










