Wird mit der Revision die Verhandlungsunfähigkeit eines Richters [1] geltend gemacht, ist als Revisionsgrund nicht § 338 Nr. 5 StPO, sondern § 338 Nr. 1 StPO einschlägig.

Vorzutragen sind Tatsachen, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit in einem konkret bestimmten Zeitraum der Hauptverhandlung ergibt. Insoweit ist außerdem der Gegenstand der Verhandlung anzugeben, um die Prüfung zu ermöglichen, ob wesentliche Verfahrensvorgänge [2] betroffen waren.
Im vorliegenden Fall teilt der Beschwerdeführer jedoch lediglich mit, die Richterin habe an neun Fortsetzungsterminen mitgewirkt, obwohl ihr in dieser Zeit ärztlich die Dienstunfähigkeit bescheinigt gewesen sei. Soweit sie nach eigenen Angaben „in Absprache mit dem behandelnden Arzt“ trotz Dienstunfähigkeit in der Lage gewesen sei, einen Sitzungstag wöchentlich wahrzunehmen, erstrecke sich die Verhandlungsunfähigkeit jedenfalls auf die Fortsetzungstermine vom 30.10.und 26.11.2018, denn bei diesen habe es sich jeweils um den zweiten Termin binnen einer Woche gehandelt.
Dieses pauschale Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, da eine bloße Dienstunfähigkeit im beamten- und richterdienstrechtlichen Sinne, die auf einer Erkrankung beruht, nicht zwingend mit der prozessrechtlich zu bestimmenden Verhandlungsunfähigkeit einhergeht. Überdies sind weder der Zeitraum der angeblichen Verhandlungsunfähigkeit näher eingegrenzt noch der jeweilige Verhandlungsgegenstand bezeichnet. Offen bleibt schließlich, weshalb von denjenigen Terminen, die die Richterin jeweils binnen einer Woche wahrgenommen hat, gerade die vom Beschwerdeführer genannten von ihrer Verhandlungsunfähigkeit betroffen sein sollen. Der mit der Revisionsbegründung vorgelegten dienstlichen Äußerung der Richterin lässt sich hierzu schon deshalb nichts entnehmen, weil sie vom 10.12.2018 datiert und in der Zeitform des Präsens formuliert ist, mithin die Wochen um den 30.10.und 26.11.2018 gar nicht ausdrücklich betrifft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2020 – ? 4 StR 118/20
- vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1971 – 3 StR 337/68[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018 – 5 StR 643/17[↩]
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