Die Schöffin und ihre Mitgliedschaft bei „Wildwasser  e.V.“

Allein die Mitgliedschaft einer Schöffin bei „Wildwassser e.V.“ begründet auch dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn dem Angeklagten sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt wird.

Die Schöffin und ihre Mitgliedschaft bei „Wildwasser  e.V.“

Die Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach §§ 31, 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, die abgelehnte Schöffin nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die deren Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne1. Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Angeklagten ankommt, so bedeutet das allerdings nicht, dass etwa nur seine eigene Einstellung, seine eigene Sicht der Dinge, maßgebend ist. Es kommt vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten an2. Es ist ein individuell-objektiver Maßstab anzulegen3.

Die Mitgliedschaft der Schöffin im Verein „Wildwasser R. e.V.“ sowie ihre frühere Tätigkeit im Vorstand dieses Vereins begründen auch unter Berücksichtigung der Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt und des sonstigen Ablehnungsvorbringens von diesem Standpunkt aus nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 herangezogen hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befangenheit seiner Mitglieder nur mit Zurückhaltung auf den Strafprozess zu übertragen, weil § 18 BVerfGG besondere Maßstäbe setzt5. Indes ist im Strafprozessrecht – insofern ähnlich den Ausschlusstatbeständen des § 18 Abs. 2 BVerfGG – anerkannt, dass die Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei oder einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen eines Richters zu einem Beschuldigten, Weltanschauungen, Geschlecht, Rasse oder landsmannschaftliche Herkunft ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen6. Auf der gleichen Linie liegt die Betätigung eines Richters in einer Organisation, die sich die Unterstützung der Opfer von Straftaten zur Aufgabe gemacht hat. Es handelt sich dabei um ein Engagement im Dienst der Allgemeinheit, das gesellschaftlich erwünscht ist und die Bestrebungen des Gesetzgebers zur Stärkung der Opferrechte flankiert. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die Schöffin habe sich in Bezug auf Angeklagte, denen sexueller Missbrauch von Kindern oder sonstige Sexualstraftaten vorgeworfen werden, bereits eine vorgefasste Meinung gebildet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die unter dem Namen „Wildwasser e.V.“ regional operierenden Vereine, durch „- vermeintlich – professionell ausgebildete Fachfrauen“ tätig werden, die „auf der Grundlage eines feministisch-parteilichen Konzepts“ arbeiten. Soweit die Revision aus diesem Grundkonzept und den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt die Sorge ableitet, dass die Schöffin sich auch bei Ausübung ihres Richteramtes nicht von dem „Prinzip feministischer Parteilichkeit“ lösen könne, vermag ihr das Oberlandesgericht nicht zu folgen.

Aus den von der Revision zitierten Quellen ergibt sich, dass das vorgenannte Konzept die konkrete Tätigkeit der Beraterinnen des Vereins im Umgang mit den einzelnen Betroffenen prägt. Die Schöffin selbst war nach ihrer dienstlichen Stellungnahme aber zu keinem Zeitpunkt Beraterin oder sonst in die konkrete Bearbeitung einzelner Beratungsfälle eingebunden, sondern hatte als Vorstandsmitglied lediglich organisatorische Aufgaben wie Spendenbeschaffung und Aufarbeitung einer Ausstellung; zum Zeitpunkt der Verhandlung in vorliegender Sache war sie noch „passives“ Mitglied des Vereins. Soweit die Revision geltend macht, aus dem Titel der Ausstellung „Trau dich – trau dir und deinen Gefühlen“ habe sich auch für die Schöffin deutlich ergeben, dass „Ausgangspunkt für die Zuschreibung der Opferrolle durch Wildwasser nicht von den betreuten Personen wahrgenommene Tatsachen, sondern Befindlichkeiten“ seien, lässt sie außer Acht, dass es sich bei der Ausstellung ausweislich des der Revisionsbegründung beigefügten Artikels aus der R. Rundschau um eine Präventionsausstellung handelte, sie also ersichtlich den Zweck hatte, Menschen davor zu bewahren, überhaupt in die Opferrolle zu geraten. Im Übrigen gehören zu den Tatsachen auch innere Tatsachen7.

Es ist zwar davon auszugehen, dass die Schöffin das Grundkonzept der Beratungstätigkeit des Vereins kennt und befürwortet. Angesichts des Umstandes, dass die Schöffin als Mitglied des Vorstands und erst recht zuletzt als lediglich passives Mitglied nicht mit konkreten Beratungsfällen befasst war, konnte der Angeklagte bei verständiger Betrachtung indes nicht den weitergehenden Schluss ziehen, die Schöffin könne nicht zwischen dem Arbeitskonzept der Beraterinnen des Vereins und ihren eigenen Pflichten als Schöffin differenzieren und werde nicht unvoreingenommen entscheiden.

Diese Besorgnis lässt sich auch nicht aus den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt ableiten. Aus ihnen kann bei verständiger Würdigung nicht geschlossen werden, dass die Schöffin männliche Angeklagte nur als Täter wahrnehme. Die Passage lautet:

„Die Beteiligung von Nichtjuristen an der Rechtsprechung sollte den Einfluss der Obrigkeit verringern; die Schöffen wirkten als Vermittler zwischen Justiz und Bevölkerung. Das sei auch heute noch eine spannende und wichtige Aufgabe, findet P. H., auf die sie sich jedes Mal aufs Neue unvoreingenommen und aufmerksam einlasse. „Zum einen, weil man das dem Angeklagten einfach schuldig ist. Zum anderen, weil es auch gar nicht anders geht. Wenn ich ins Gericht fahre, weiß ich nämlich nichts über das Verfahren, an dem ich als Schöffin beteiligt bin. Was anliegt, wird uns erst fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn gesagt, damit wir mit einem unverfälschten neutralen Blickt Tat und Täter beurteilen können.“

Diese Passage lässt im Zusammenhang gelesen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schöffin aufkommen. Allein das Abstellen auf die – ersichtlich laienhaft verwendeten – Worte „Tat und Täter“ kommt nicht in Betracht; denn so isoliert betrachtet würde der letzte Satz schon für sich genommen, aber erst Recht in der Zusammenschau mit dem Rest der Passage keinen Sinn ergeben. Wenn die Schöffin mit den Worten „Tat und Täter“ tatsächlich eine für künftige Verfahren bereits vorgefasste Überzeugung von der Schuld eines jeden männlichen Angeklagten zum Ausdruck gebracht hätte, so wäre nicht ersichtlich, was mit dem „unverfälschten neutralen Blick“ gemeint sein sollte, den sie direkt davor erwähnt hat, und worin die Unvoreingenommenheit bestehen sollte, die zuvor in dem in indirekter Rede wiedergegebenen Satz von ihr bekundet worden ist. Auch wäre nicht nachvollziehbar, was sie „dem Angeklagten einfach schuldig“ sein sollte, wenn nicht die zuvor erwähnte Unvoreingenommenheit. Da der Satz in dem von der Revision vertretenen Verständnis auch bedeuten würde, dass die Schöffin in allen Verfahren gegen männliche Angeklagte, also auch solchen, die keine Sexualstraftaten betreffen, voreingenommen ist, wäre zudem ein Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Wildwasser“ nicht erkennbar.

Dass die Schöffin im Rahmen ihrer dienstlichen Äußerung die Wortwahl „Tat und Täter“ in Abrede genommen und zugleich erklärt hat, sie könne sich an ihre genaue Wortwahl nicht erinnern, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Beides schließt sich angesichts der allgemein bekannten Defizite des menschlichen Erinnerungsvermögens nicht aus. Die Abgabe einer falschen dienstlichen Äußerung kann darin nicht erkannt werden.

Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die in der dienstlichen Äußerung der Schöffin enthaltene Aussage, dass der „Verein Wildwasser R. (…) im Bereich R./Z. was die Außendarstellung betrifft sehr zurückhaltend tätig“ sei, die Besorgnis der Befangenheit des Angeklagten nur habe steigern können.

Hinsichtlich der Buchempfehlungen auf der Internetseite „www.wildwasser.de“ fehlt es schon an einem hinreichend konkreten Bezug zur Person der abgelehnten Schöffin. Abgesehen davon kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass sich in den zitierten Passagen eine „Anleitung zum Erfinden von Realkennzeichen“ finde, „mit denen dies Kontrollkriterium der wissenschaftlichen Aussageanalyse ausgehebelt werden soll“. Es handelt sich ersichtlich um therapeutische Literatur, die das Sichbewusstmachen verdrängter Erlebnisse mit Hilfe von Assoziationen zum Gegenstand hat.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 31 Ss 22/14

  1. BGHSt 1, 34, 36; 21, 85, 86; 43, 16, 18[]
  2. BGHSt 21, 334, 341[]
  3. BGHSt 43, 16, 18[]
  4. BVerfGE 88, 17 ff.[]
  5. vgl. LR-Siolek, StPO 26. Aufl. § 24 Rn. 11[]
  6. vgl. LR-Siolek aaO Rn. 21 ff. m.w.N.[]
  7. vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 112 Rn. 22[]