Die schwarze Hausfassade

Wird ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude schwarz angemalt, kann das zu einem Bußgeld von 10.000 € führen.

Die schwarze Hausfassade

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall einer sanierungsbedürftigen Villa in Pforzheim entschieden, die der Eigentümer mit schwarzer Farbe zu einem Kunstobjekt gemacht hat. Im Jahr 2015 ließ der Eigentümer das Gebäude ohne behördliche Erlaubnis auf drei Seiten vollständig schwarz anmalen und machte es so zum Kunstobjekt. Da das Gebäude jedoch unter Denkmalschutz steht, leitete die Stadt Pforzheim ein Bußgeldverfahren gegen ihn ein.

Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes (BW DSchG) darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werde (§ 8 BW DSchG). Wer dennoch ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde solche Handlungen vornimmt, kann nach § 27 BW DSchG eine Geldbuße von bis zu 250.000 € auferlegt bekommen.

Damit solche unschönen Überraschungen nicht passieren, sollte besonders beim Kauf einer Immobilie genau darauf geachtet werden, ob das Objekt unter Denkmalschutz steht. Die Entscheidung für ein Denkmalschutz-Objekt kann dann richtig sein, wenn man über diese Eigenschaft nicht nur Bescheid weiß, sondern auch über alle Informationen verfügt, die mit der Einhaltung der damit einhergehenden Richtlinien verbunden ist. Bei der Bewertung eines infrage kommenden Gebäudes ist es sinnvoll, einen kompetenten und versierten Immobilienmakler an der Seite zu haben. Seriöse Immobilienmakler wie z.B. die CITY Immobilienmakler GmbH legen großen Wert auf eine umfassende Beratung, die letztendlich zu einer sorgenfreien Immobilienvermittlung führt. So kann es nicht dazu kommen, dass falsche bzw. nicht genehmigte Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen ein hohes Bußgeld nach sich ziehen.

In dem hier vorliegenden Fall ist vom Amtsgericht Pforzheim am 27. April 2018 ein Bußgeld von 30.000 Euro festgelegt worden. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die er zuletzt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dargelegt, dass einerseits das Anstreichen zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der materiellen Substanz des Fassadenanstrichs führte. Andererseits aber inzwischen das zuvor schadhafte Gebäude auf Veranlassung des Betroffenen denkmalgerecht saniert wurde. Wegen der künstlerischen Motivation hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach Zustimmung aller Beteiligten das Bußgeld auf 10.000 € unter Bewilligung einer Zahlungsfrist von einem Jahr herabgesetzt. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 Rb 9 Ss 731/18

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