Die selbständige (Sicherungs-)Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können.

Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht [1].
Ist der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 5 StR 395/20
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.03.2017 – 5 StR 70/17; und vom 12.12.2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN[↩]
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