Die Strafbarkeit der provozierten Tat

Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen. Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bleibt eine Verurteilung wegen der provozierten Tat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Kompensation im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Eine Verfahrenseinstellung kann nur in extremen Ausnahmefällen aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden, weil dieses auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt.

Die Strafbarkeit der provozierten Tat

Mit dieser Begründung nahm jetzt das Bundesverfassungsgerichts drei bei ihm anhängige Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da in allen Fällen das Strafgericht die rechtsstaatswidrige Tatprovokation nicht nur durch konkret bezifferte Strafnachlässe, sondern auch durch eine restriktive Beweisverwertung im gerichtlichen Verfahren ausreichend kompensiert und damit vertretbar von der Annahme eines extremen Ausnahmefalles abgesehen haben.

Die Ausgangssachverhalte[↑]

Die drei Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten. Das Landgericht Berlin stellte in seinem Urteil1 eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation und zugleich einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK fest. Im Ermittlungsverfahren habe eine Vertrauensperson im Zuge einer Vielzahl legendenbildender Maßnahmen über sehr langen Zeitraum – ergänzt durch einen verdeckten Ermittler – mit erheblichen Verlockungen und Druck auf den Beschwerdeführer zu 1. eingewirkt. Dadurch hätten die Ermittlungsbehörden die Begehung einer ganz erheblich über den Anfangsverdacht hinausgehenden Tat erleichtert. Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation berücksichtigte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung. Dabei nahm es für den Beschwerdeführer zu 1. einen Strafabschlag von wenigstens fünf Jahren und sieben Monaten vor und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten. Für den Beschwerdeführer zu 3. nahm es einen Strafabschlag von wenigstens drei Jahren und fünf Monaten vor und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten. Bei der Strafzumessung betreffend den Beschwerdeführer zu 2. berücksichtigte das Landgericht Berlin die staatliche Tatprovokation nur allgemein strafmildernd ohne konkrete Bezifferung, weil insoweit kein Konventionsverstoß festzustellen sei, und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Revision der Beschwerdeführer verwarf der Bundesgerichtshof2.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, eil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg haben3. Sie sind jedenfalls unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG.

Recht auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG[↑]

Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt – wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie – im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen4, und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet5.

Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben6. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde7.

Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen8. Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält9, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann10. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden11. Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei, gemessen am früheren Zustand, eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksameren Strafrechtspflege erfahren12.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Die Strafgerichte haben die rechtsstaatswidrige Tatprovokation im Rahmen der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt; eine Verfahrenseinstellung war nicht geboten.

In der bisherigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde offen gelassen, ob die Mitwirkung eines polizeilichen Lockspitzels bei der Überführung eines Straftäters überhaupt geeignet sein kann, die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen den Betroffenen zu hindern. Auch der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung dieser Frage. Selbst wenn man ein Verfahrenshindernis aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprovokation im Grundsatz für möglich erachten wollte, könnte ein derartiges Verbot der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nur in extremen Ausnahmefällen aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden, weil das Rechtsstaatsprinzip nicht nur Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt13.

Bei der hiesigen Fallgestaltung liegt die Annahme eines derartigen Extremfalls allerdings nahe.

Mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) ist die Staatsanwaltschaft Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe14. Die von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Ermittlungspersonen haben ihren Anweisungen Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 GVG); diese sollen Straftaten aufklären, nicht selbst herbeiführen. Dennoch kann Fehlverhalten von einzelnen Ermittlungsbeamten nicht immer ausgeschlossen werden. Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Kontrollfunktion dann nicht in ausreichendem Maße nach oder entzieht sich die Polizei bewusst dieser Kontrolle, sind Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe nicht mehr sichergestellt. Das zeigt der vorliegende Fall.

Die Einwirkungen der Vertrauensperson auf den Beschwerdeführer zu 1) und die staatlicherseits geleistete Unterstützung während der Tatvorbereitung machen deutlich, dass die Kontrolle der Polizei durch die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ versagt hat. Dies kann nicht ohne Einfluss auf das weitere Verfahren bleiben. Angesichts des Ausmaßes des Fehlverhaltens und der damit verbundenen rechtsstaatswidrigen Einwirkung auf den Beschwerdeführer zu 1) im Ermittlungsverfahren wäre die Annahme eines Verfahrenshindernisses nicht fernliegend gewesen.

Gleichwohl kann die Frage, ob in Extremfällen tatprovozierenden Verhaltens der Ermittlungsbehörden ein Verfahrenshindernis aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden kann, auch vorliegend offen gelassen werden. Basierend auf den Feststellungen des Tatgerichts zu den konkreten Umständen der Provokation und des Tatgeschehens selbst konnten die Fachgerichte verfassungsrechtlich vertretbar von der Annahme eines Extremfalles im genannten Sinne absehen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es sich bei dem unmittelbar zur Tat verleiteten Beschwerdeführer zu 1) um einen gänzlich Unverdächtigen gehandelt und er lediglich als Objekt der staatlichen Ermittlungsbehörden einen vorgefertigten Tatplan ohne eigenen Antrieb ausgeführt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob bei einer solchen Tat ein staatlicher Strafanspruch mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit und entgegen den schützenswerten Belangen des Beschuldigten noch aufrechterhalten werden könnte. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine derartige, ausschließlich staatlicherseits verursachte Tat; die Beschwerdeführer waren nicht bloße Objekte staatlicher Strafverfolgung. Insbesondere war der Beschwerdeführer zu 1) weder vor Beginn des provozierenden Verhaltens der Vertrauensperson unverdächtig, noch hat sich sein Verhalten ausschließlich im Rahmen der Vorgaben der Ermittlungsbehörden bewegt.

Gegen den Beschwerdeführer zu 1) bestanden von Anfang an ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigten. Bereits in dem ersten über Betäubungsmittel geführten Gespräch deutete der Beschwerdeführer zu 1) gegenüber der Vertrauensperson eine Tatgeneigtheit zu Geschäften mit Haschisch und Kokain an. Trotz der fortgesetzten Einwirkung auf den Beschwerdeführer zu 1) durch die Vertrauensperson blieb dieser zudem in seinen Entscheidungen weitgehend frei. Insbesondere wurde er weder durch die Vertrauensperson bedroht noch nutzte sie eine besondere Notsituation des Beschwerdeführers zu 1) aus. Dass er trotz der Einwirkung der Vertrauensperson eine von ihm zu verantwortende eigene Entscheidung zur Tatbegehung traf, zeigt sich vor allem daran, dass die eigentliche Tat sich aus dem eher zufälligen und ohne staatliche Einflussnahme zustande gekommenen Treffen mit einem Bekannten des Beschwerdeführers zu 3) anlässlich einer Reise in die Niederlande im Frühling 2011 entwickelte. Als der Beschwerdeführer zu 1) die sich aus diesem Treffen ergebende Möglichkeit erkannte, verfolgte er seinen einmal gefassten Tatentschluss mit erheblicher krimineller Energie weiter. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zu 1) zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wurde. Dies muss erst recht für die Beschwerdeführer zu 2) und zu 3) gelten, auf die allenfalls mittelbar eingewirkt wurde. Die Beschwerdeführer haben durch die von ihnen gezeigte erhebliche kriminelle Energie in nicht unwesentlichem Maße persönliche Schuld auf sich geladen, die nach dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit berücksichtigt werden muss.

Konventionswidrige Tatprovokation, Art. 6 Abs. 1 EMRK[↑]

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Problematik der konventionswidrigen Tatprovokation (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) ist für das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis nicht von einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren auszugehen, weil der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK im Ermittlungsverfahren durch die Fachgerichte ausreichend kompensiert worden ist.

Zwar kann ein Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen15. Er kann jedoch, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum einen geltend machen, die Fachgerichte hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt16. Denn zur Bindung an Recht und Gesetz (Art.20 Abs. 3 GG) gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung17. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ können deshalb gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen18. Im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes ist zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des Verfassungsrechts möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen19. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht mehr vertretbar erscheint20.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verfolgt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung tatprovozierenden Verhaltens von Ermittlungsbehörden verglichen mit der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden sogenannten „Strafzumessungslösung“ des Bundesgerichtshofs21 einen anderen dogmatischen Ansatz, weil der Gerichtshof bei Annahme einer Tatprovokation die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensdurchführung an sich und der Beweisverwertung in den Mittelpunkt stellt22. Infolgedessen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das öffentliche Interesse die Verwendung von Beweisen, die durch polizeiliche Anstiftung gewonnen wurden, nicht rechtfertigen könne. Eine Anstiftung zu einer Straftat durch die Polizei und die Verwendung der so gewonnenen Beweise könnten vielmehr dazu führen, dass das Recht des betroffenen Täters auf ein faires Verfahren im?Sinne von Art. 6 EMRK verletzt sei23.

Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist darin beizupflichten, dass der Staat unbescholtene Bürger nicht zu Straftaten verleiten darf; die Ermittlungsbehörden sollen Straftaten verfolgen, nicht sie verursachen. Hieraus lässt sich aber nicht schließen, das nationale Rechtssystem müsse zwingend dem dogmatischen Ansatz des Gerichtshofs folgen. Solange die inhaltlichen Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK an die Fairness des Strafverfahrens stellt, erfüllt sind, überlässt es der Gerichtshof den nationalen Gerichten zu entscheiden, wie die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in die jeweiligen nationalen Strafrechtssysteme zu integrieren sind. Der Gerichtshof betont dementsprechend, dass die Frage der Zulässigkeit und Würdigung einzelner Beweise vornehmlich der Regelung des nationalen Rechts vorbehalten bleibe, wohingegen seine Aufgabe darin bestehe festzustellen, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, fair war24. Dabei habe sich der Gerichtshof nicht dazu zu äußern, ob einzelne Beweise rechtswidrig gesammelt wurden, sondern zu prüfen, ob eine solche „Rechtswidrigkeit“ zur Verletzung eines von der Konvention geschützten Rechts führe25.

Ob die sogenannte „Strafzumessungslösung“ diesen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in jedem Einzelfall gerecht wird, indem sie auf der Rechtsfolgenseite ansetzt und schematische Lösungen vermeidet, kann und muss hier nicht entschieden werden.

Zwar fügt sich die „Strafzumessungslösung“ in das deutsche Strafrechtssystem schlüssig ein, weil die Reichweite von Beweisverwertungsverboten im deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich eng auf die jeweils unzulässige Ermittlungshandlung zu begrenzen ist. Zudem sind unter Rechtsstaatsgesichtspunkten herzuleitende Verfahrenshindernisse allenfalls eine seltene Ausnahme; so führt selbst ein Verstoß gegen verbotene Vernehmungsmethoden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO lediglich zu einem Beweisverwertungsverbot. Diesbezüglich ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines Verfahrenshindernisses der Opferschutz leiden kann, wenn das Strafrecht seine Genugtuungs- und Präventionsfunktion nicht mehr erfüllt. Dritte können als Opfer der Tat in ihren Individualrechtsgütern verletzt werden. Jedoch erfolgt die Herleitung der „Strafzumessungslösung“ ungeachtet ihrer Vorteile nicht aus der Verfassung; sie ist einfachrechtlich begründet. Eine andere Reaktion auf die rechtsstaatswidrige Tatprovokation wäre von Verfassungs wegen zulässig.

Jedenfalls in ihrer Anwendung durch die Strafgerichte auf den vorliegenden Fall verstößt die sogenannte „Strafzumessungslösung“ auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens.

Schon das Tatgericht setzte sich ausgiebig und unter Bezugnahme auf die „im Licht der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs“ ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den genauen Umständen der Tatprovokation auseinander. Es stufte in Bezug auf die Beschwerdeführer zu 1) und 3) die Provokation als unzulässig ein und stellte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ausdrücklich fest; dies, obwohl der Beschwerdeführer zu 1) von Anfang an aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verdacht stand, in Betäubungsmittelstraftaten verwickelt zu sein. In Anwendung der „Strafzumessungslösung“ gewährte das Landgericht darüber hinaus einen erheblichen Strafnachlass, der sich im Falle des Beschwerdeführers zu 1) auf mindestens fünf Jahre und sieben Monate sowie im Falle des Beschwerdeführers zu 3) auf mindestens drei Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe summierte und damit zu einem konkret zu beziffernden ganz erheblichen Strafabschlag führte.

In seinem Revisionsurteil setzte sich der Bundesgerichtshof nicht nur ausführlich mit den Rechtsfolgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation auseinander, sondern er trat dabei auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft entgegen, die sich – neben der Strafzumessung – vor allem gegen die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation gewandt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Beweiswürdigung hinsichtlich der Tatsachen, die der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation zugrunde lagen, angegriffen und eine stärkere Berücksichtigung der in den Quellenvermerken niedergelegten Angaben der Vertrauensperson erreichen wollen. Der Bundesgerichtshof berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, indem er auf seine vorangegangene Judikatur Bezug nahm, die sich ihrerseits ausführlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinander gesetzt hatte. Die Entscheidung in der Rechtssache „Furcht gegen Deutschland“26 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen und konnte seitens des Bundesgerichtshofs daher nicht berücksichtigt werden.

Im Ergebnis haben die Strafgerichte bei ihrer Auslegung des einfachen Rechts die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem eingefügt, ohne dass ihr Vorgehen nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht mehr vertretbar erscheint. Hierbei spielt neben der ausdrücklichen Feststellung und Anerkennung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und dem ganz erheblichen, konkret bezifferten Strafnachlass auch das Vorgehen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung eine bedeutende Rolle.

Seine Beweiswürdigung beruht vor allem auf den Geständnissen der drei Beschwerdeführer sowie der zwei weiteren Angeklagten. Die fünf Geständnisse haben sich dabei hinsichtlich des Tatgeschehens – soweit die jeweiligen Angeklagten hiervon Kenntnis hatten – weitgehend gedeckt. Soweit sie sich in Teilbereichen widersprochen haben, legte die Kammer jeweils nur das zum Nachteil der einzelnen Angeklagten zugrunde, was ihrer eigenen Einlassung entsprach. Insbesondere griff die Kammer nicht auf die weiteren Beweismittel zurück, um in diesen Punkten zu Lasten der einzelnen Angeklagten von ihrem jeweiligen Geständnis abweichende Feststellungen zu treffen. Für die Kammer waren die Geständnisse auch ohne die Angaben der Vertrauensperson und der Ermittlungsbeamten schon aus sich heraus und in ihrer jeweiligen Übereinstimmung glaubhaft und belastbar.

Aus den Angaben der Vertrauensperson, auf deren Handeln die Feststellung des Konventionsverstoßes maßgeblich beruht, zog die Strafkammer – auch wenn sie nicht ausdrücklich von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist – keine nachteiligen Schlüsse für die Beschwerdeführer. Selbst angesichts der weiteren Ermittlungsergebnisse, die auf erheblich strafschärfende Tatumstände hindeuteten, sah die Kammer die Geständnisse in keinem Punkt als widerlegt an. Dementsprechend ist die Kammer nicht nur von einer geringeren Menge an bestellten Betäubungsmitteln ausgegangen, als noch der Anklage zugrunde lag. Sie stellte darüber hinaus nicht fest, dass die Angeklagten – wie ihnen noch mit der Anklage vorgeworfen worden war – als Bande handelten.

Soweit das Landgericht neben den Geständnissen die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und die Bekundungen der Ermittlungsbeamten einschließlich des verdeckten Ermittlers im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt heranzog, tat es dies zum einen nur ergänzend, ohne hiermit eine entgegenstehende Einlassung der Angeklagten zu widerlegen oder den strafrechtlich relevanten Kern des Tatgeschehens nachzuweisen. Insbesondere stützte es die Feststellungen zu den tatsächlichen Ankaufsverhandlungen in den Niederlanden ausschließlich auf die Angaben der Angeklagten. Zum anderen waren diese Beweiserhebungen allein schon zur Aufklärung der genauen Umstände des Ermittlungsverfahrens, dessen Unzulänglichkeiten und der Tatsachen, die die Rechtsstaatswidrigkeit der Tatprovokation begründen, zwingend erforderlich27. Dies gilt vor allem mit Blick auf die fortgesetzte Einwirkung der Vertrauensperson auf den Beschwerdeführer zu 1) und die dem ersten Kontakt mit dem verdeckten Ermittler nachfolgenden weiteren Treffen zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und dem verdeckten Ermittler, in denen Zweifel des Beschwerdeführers zu 1) unter anderem durch die Besichtigung einer leeren, zur Zwischenlagerung der Betäubungsmittel vorgesehenen Wohnung zerstreut wurden. Diese Umstände musste das Landgericht – auch durch Vernehmung des verdeckten Ermittlers – aufklären, weil erst hierdurch das gesamte Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Einwirkung der Ermittlungsbehörden auf den Beschwerdeführer zu 1) offenbar wurde. Damit nähert sich die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis der Annahme eines ausdrücklichen Beweisverwertungsverbotes zu Lasten der Beschwerdeführer und der übrigen Angeklagten in Bezug auf die Angaben der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers an.

Vor allem hierdurch unterscheidet sich das Vorgehen des Landgerichts in Bezug auf die Verwertung der einzelnen Beweise auch signifikant von demjenigen der Gerichte in dem vom Europäischen Gerichtshof am 23.10.2014 entschiedenen Fall26. In diesem hatten die Bekundungen der verdeckten Ermittler dazu gedient, die Einlassung des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen zu widerlegen28. Eine derartige Beweisverwertung zu Lasten der Beschwerdeführer ist den Gründen des angegriffenen landgerichtlichen Urteils nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden die Strafgerichte es gleichwohl zukünftig zu erwägen haben, in vergleichbaren Fällen ausdrücklich ein Verwertungsverbot bezüglich der unmittelbar durch die rechtsstaatswidrige Tatprovoka-tion gewonnenen Beweise, also insbesondere bezüglich der unmittelbar in die rechtsstaatswidrige Tatprovokation verstrickten Tatzeugen, auszusprechen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 2 BvR 209/14 – 2 BvR 240/14 – 2 BvR 262/14

  1. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2012 – (525) 69 Js 213/09 KLs (1/12) []
  2. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – 5 StR 240/13[]
  3. vgl. BVerfGE 90, 22, 24 ff.[]
  4. vgl. BVerfGE 57, 250, 274 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 38, 105, 111; 122, 248, 271; 133, 168, 200[]
  6. vgl. BVerfGE 122, 248, 272; 133, 168, 200[]
  7. vgl. BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145 f.; 122, 248, 272; 133, 168, 200[]
  8. vgl. BVerfGE 47, 239, 250; 80, 367, 375; 122, 248, 272; 133, 200, 200 f.[]
  9. vgl. BVerfGE 7, 89, 92; 74, 129, 152; stRspr[]
  10. vgl. BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222; 122, 248, 272[]
  11. vgl. BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222; stRspr[]
  12. vgl. BVerfGE 122, 248, 273; 133, 168, 201[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1987 – 2 BvR 186/87 2; Beschluss vom 19.10.1994 – 2 BvR 435/87 24; Beschluss vom 18.05.2001 – 2 BvR 693/01 3; Beschluss der Zweiten Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 – 2 BvR 1389/04 2[]
  14. vgl. BVerfGE 133, 168, 219[]
  15. vgl. BVerfGE 74, 102, 128; 111, 307, 317; 128, 326, 367; stRspr[]
  16. vgl. BVerfGE 111, 307, 329 f.; vgl. auch BVerfGE 128, 326, 368[]
  17. vgl. BVerfGE 111, 307, 323[]
  18. vgl. BVerfGE 111, 307, 323 f.[]
  19. vgl. BVerfGE 111, 307, 327; 128, 326, 371[]
  20. vgl. BVerfGE 111, 307, 329; 128, 326, 371; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12, Rn. 129[]
  21. vgl. BGHSt 32, 345 ff.; 45, 321 ff.; 47, 44 ff.[]
  22. vgl. nur EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 09.06.1998 – 44/1997/828/1034, NStZ 1999, S. 47 ff.; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 05.02.2008 – 74420/01, NJW 2009, S. 3565 ff.; EGMR, Prado Bugallo v. Spain, Urteil vom 18.10.2011 – 21218/09, NJW 2012, S. 3502 ff. sowie zuletzt EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23.10.2014 – 54648/09[]
  23. vgl. EGMR, Prado Bugallo v. Spain, Urteil vom 18.10.2011 – 21218/09, NJW 2012, S. 3502, S. 3503, § 27 m.w.N.; vgl. auch zuletzt EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23.10.2014 – 54648/09, § 47 m.w.N.[]
  24. vgl. EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 09.06.1998 – 44/1997/828/1034, NStZ 1999, S. 47, S. 48, § 34; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 05.02.2008 – 74420/01, NJW 2009, S. 3565, S. 3566, § 52 m.w.N. sowie zuletzt EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23.10.2014 – 54648/09, § 46[]
  25. vgl. EGMR, Urteil vom 05.02.2008 – 74420/01, Ramanauskas v. Lithuania, NJW 2009, S. 3565, S. 3566, § 52[]
  26. EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23.10.2014 – 54648/09[][]
  27. vgl. zur Notwendigkeit der Aufklärung des Vorwurfs der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation: EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 05.02.2008 – 74420/01, NJW 2009, S. 3565, S. 3568, § 72[]
  28. vgl. EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23.10.2014 – 54648/09, § 9 und § 14[]