Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und schließt damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen ein1.

Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen und Beihilfehandlungen hat dabei nach allgemeinen Regeln zu erfolgen2. Dabei stellt der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf ab, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt.
Ein Kurier ist danach als Gehilfe einzuordnen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Als mittäterschaftliches Handeltreiben kann eine Kuriertätigkeit demgegenüber einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über den reinen Transport hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet3.
Solche Tätigkeiten können beispielsweise bei der Einbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Betäubungsmittel4, bei einer weiterreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel5 oder wenn der Kurier die transportierten Drogen am Zielort aufzubewahren, zu portionieren, chemisch umzuwandeln oder zu verpacken hat6, anzunehmen sein.
Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 StR 297/16
- BGH, Beschluss vom 26.10.2005, GSSt 1/05[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.01.2013, 5 StR 606/12; Urteil vom 28.02.2007, 2 StR 516/06[↩]
- BGH, Urteil vom 28.02.2007, 2 StR 516/06[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.11.2011, 1 StR 508/11[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.03.2007, 2 StR 81/07[↩]
- Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl.2016, Rn. 221 zu § 29 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 07.03.2001, 2 StR 23/01[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.08.2014, 4 StR 174/14; Beschluss vom 03.07.2014, 4 StR 240/14; Beschluss vom 22.08.2012, 4 StR 272/12; BGH, Beschluss vom 04.02.2014, 3 StR 447/13; Beschluss vom 30.08.2011, 3 StR 270/11; Urteil vom 28.02.2007, 2 StR 516/06[↩]