Die bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse allein lässt keinen tragfähigen Schluss darauf zu, dass der Nutzer weiß oder damit rechnet, dass auch die von ihm auf seinen Personalcomputer heruntergeladenen und in einem Ordner „incoming“ gespeicherten Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der Tauschgemeinschaft zugänglich sind.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 1 Ss 46/09