Die erforderliche Subsumtion im Strafurteil

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.

Die erforderliche Subsumtion im Strafurteil

Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 531/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN[]
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Die Beweiswürdigung des Tatrichters - und die Urteilsgründe