Es handelt sich um ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn ein Autofahrer in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis fährt, die Fahrzeuge stark beschleunigen und mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, ohne dass es zu Überholmanövern kommt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedarf es nicht.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund, dass den Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu 400 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt hatte. Der 24jährige Auszubildende (Mechatroniker) aus Dortmund hatte sich am Abend des 29.04.2012 an einem auf der Robert-Schuman-Straße und der Konrad-Zuse-Straße in Dortmund ausgetragenen illegalen Autorennen beteiligt. Zusammen mit mindestens drei weiteren Fahrzeugen fuhr er auf diesen Straßen mit einem BMW mehrfach im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten. Dies konnte von mehreren Zeugen beobachtet werden. Im Bußgeldverfahren hat der Betroffene seine Teilnahme an einem Autorennen bestritten und erklärt, er habe sich mit zwei Fahrern der anderen Fahrzeuge nur getroffen, um sich „getunte“ Pkw anzusehen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund von Zeugenaussagen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu der in der Bußgeldkatalogverordnung für Verstöße dieser Art vorgesehenen Regelbuße verurteilt. Dagegen ist Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm lasse das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Das vom Amtsgericht festgestellte Fahrverhalten sei ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Der Betroffene sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis gefahren, die Fahrzeuge hätten stark beschleunigt, seien hohe Geschwindigkeiten gefahren, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Dass es den beteiligten Fahrern auch um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers gegangen sei, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Betroffene selbst habe nicht vorgetragen, die Beteiligten hätten die beschriebene Fahrweise lediglich „aus Vergnügen“ an den Tag gelegt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedürfe es nicht. Die vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen entsprächen der Sach- und Rechtslage. Gründe, von der Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog abzusehen, habe das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 RBs 24/13










