Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch – wie hier innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Betäubungsmittel – um keine erneute selbstständige Tat des unerlaubten Handeltreibens, sondern um ein einheitliches Umsatzgeschäft.

Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet1. Die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet die beiden Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Tat2.
Die unterschiedlichen Begehungsformen der beiden tateinheitlichen Einfuhren, einmal als Anstiftung, einmal täterschaftlich, ist dabei im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat abzubilden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 380/17
- BGH, Beschlüsse vom 23.09.2009 – 2 StR 325/09, NStZ-RR 2010, 24; vom 30.06.2010 – 2 StR 588/09, NStZ-RR 2010, 353; und vom 22.01.2004 – 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 48[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.11.1993 – 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; und vom 22.10.1996 – 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232 für versuchte und vollendete Einfuhr[↩]