Die umgetauschten Drogen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch – wie hier innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Betäubungsmittel – um keine erneute selbstständige Tat des unerlaubten Handeltreibens, sondern um ein einheitliches Umsatzgeschäft.

Die umgetauschten Drogen

Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet1. Die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet die beiden Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Tat2.

Die unterschiedlichen Begehungsformen der beiden tateinheitlichen Einfuhren, einmal als Anstiftung, einmal täterschaftlich, ist dabei im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat abzubilden3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 380/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 23.09.2009 – 2 StR 325/09, NStZ-RR 2010, 24; vom 30.06.2010 – 2 StR 588/09, NStZ-RR 2010, 353; und vom 22.01.2004 – 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 48[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.11.1993 – 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; und vom 22.10.1996 – 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232 für versuchte und vollendete Einfuhr[]
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