Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), wenn der Beschwerdeführer zwar (auch) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, er es aber unterlassen hat, diese im Wege der Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen [1]. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Pflicht nicht nachgekommen ist [2].
In der Regel geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben [3]. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist [4].
Aufgrund der Nichterschöpfung des Rechtswegs kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen [5].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 2 BvR 453/19
- vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 47, 182, 187; BVerfG, Beschluss vom 14.02.2019 – 2 BvR 1457/18, Rn. 11[↩]
- vgl. BVerfGE 25, 137, 140; 34, 344, 347; 47, 182, 187; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2018 – 2 BvR 1731/18, Rn. 28[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 101, 104 f.; 47, 182, 187[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 248, 251 f.; 42, 364, 368; 47, 182, 187 f.; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1569/12, Rn. 6, 9; Beschluss vom 07.10.2016 – 2 BvR 1313/16, Rn. 13; Beschluss vom 14.12 2018 – 2 BvR 1594/17, Rn. 18[↩]