Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ändert nichts an dem Erfordernis der Entscheidungskonzentration gemäß § 454 b Abs. 3 StPO, wenn diese für erledigt erklärt wird und mehrere Strafen zu vollstrecken sind1.
§ 454 b Abs. 2 S. 2 StPO bezieht sich nur auf „Strafreste“ und nicht auf Strafen, die nach Widerruf der Strafaussetzung vollständig zu verbüßen sind2.Ein Strafrest im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn eine vom Gericht zur Bewährung ausgesetzte Strafe widerrufen wird.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist in Fällen, bei denen neben einer Freiheitsstrafe die (nach § 67 Abs. 1 StGB vor der Freiheitsstrafe zu vollstreckende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB die vor Rechtskraft vollzogene Untersuchungshaft anzurechnen. Sodann ist nach § 67 Abs. 4 StGB die Zeit des Vollzugs der Maßregel bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu berücksichtigen und schließlich das Restdrittel der Strafe nur um etwaige Organisationshaft zu kürzen3.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 1 Ws 400/13
- vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2008 – 3 Ws 56-58/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2013 – 1 Ws 126/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.09.2013 – 1 Ws 234/13[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2001 – 3 Ws 861/01, BECK RS 2001, 30213476 = NStZ-RR 2002, 28; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 454 b Rn.19[↩]
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.1999 – Ws 123/99, NStZ-RR 2000, 7 [Ls.], OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.05.2013 – 1 Ws 108/13, NdsRpfl 2014, 30 m.w.N.[↩]










