Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses – und der Wiedereintritt in die Hauptverhandlung

Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird.

Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses – und der Wiedereintritt in die Hauptverhandlung

Die Strafkammer muss daher dem Angeklagten, dem bereits das letzte Wort gewährt worden war, dieses nicht erneut einräumen, da die Verkündung des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses vor der Urteilsverkündung stellt keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar:

Dem Angeklagten wurde im vorliegenden FAll nach dem Schluss der Beweisaufnahme das letzte Wort gewährt. Mit der Zurückweisung des Befangenheitsantrags (auch) als unbegründet trat die Strafkammer nicht wieder in die Hauptverhandlung ein. Für diese Frage, die der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden hat1, gilt:

Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt allenfalls dann einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar, wenn er über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt; nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird. Im Einzelnen:

Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht die Möglichkeit zu umfassenden Schlussvorträgen und das letzte Wort erneut gewähren, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort nimmt2.

Ein Wiedereintritt in die Verhandlung kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts oder stillschweigend geschehen3. Für letzteres genügt jede Betätigung, in welcher der Wille des Gerichts, mit der Untersuchung und der Aburteilung fortzufahren, erkennbar zutage tritt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Verhandlung erblickt oder diese nicht beabsichtigt. Dies ist der Fall bei jedem Vorgang, der die gerichtliche Sachentscheidung auch nur mittelbar beeinflussen könnte, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der nochmaligen Verhandlungen kommt es dabei nicht an. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls4.

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Hiernach wird insbesondere durch Prozesshandlungen wieder in die Verhandlung eingetreten, die wie etwa die Stellung, Erörterung und Entscheidung von Beweisanträgen ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fallen5. Aber auch ein sonstiges Verhandeln über einzelne Vorgänge kann einen Wiedereintritt begründen, beispielsweise Erörterungen über die Voraussetzungen eines Haftbefehls, also seines Erlasses, seiner Aufrechterhaltung oder Aufhebung6.

Demgegenüber liegt keine Wiedereröffnung der Verhandlung in Vorgängen, die – wie beispielsweise die Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO7 oder die Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung8 – auf die gerichtliche Sachentscheidung keinen Einfluss haben können9.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Strafkammer hier nicht gegen § 258 Abs. 2 StPO verstoßen.

Dass das Landgericht mit der Verkündung des Beschlusses über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs nicht wieder in die Hauptverhandlung eingetreten ist, legen bereits systematische Erwägungen zur Ausgestaltung des Ablehnungsverfahrens (§§ 24 ff. StPO) nahe. Denn dieser Vorgang gehört seiner Natur und gesetzlichen Konzeption nach nicht zum Bereich der Beweisaufnahme und Hauptverhandlung10. Dies zeigt sich schon daran, dass die Entscheidung in anderer Besetzung, nämlich ohne die hiervon ausgeschlossene abgelehnte Vorsitzende (§ 27 Abs. 1 StPO) und die Schöffen, außerhalb der Hauptverhandlung getroffen worden ist. Ferner hätte der Beschluss nicht in der Hauptverhandlung verkündet werden müssen; vielmehr wäre eine formlose schriftliche Mitteilung außerhalb der Hauptverhandlung ausreichend gewesen (§ 28 Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verkündung hat diese formlose Mitteilung lediglich ersetzt11. Zwar schließt diese gesetzliche Konzeption des Ablehnungsverfahrens die Bewertung als Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nicht von vornherein aus12. Es bedarf jedoch schon im Ausgangspunkt einer näheren Begründung, warum in der Bekanntgabe der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch eine solche Wiedereröffnung mit der Folge der Pflicht zur erneuten Gewährung des letzten Wortes liegen soll.

Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung kann sich auf der Grundlage der dargelegten Rechtsprechung nur dann ergeben, wenn die Verkündung ein sonstiges Verhandeln über einen Vorgang darstellt, durch welches das Gericht dokumentiert, mit der Untersuchung und Aburteilung fortfahren zu wollen, und dies insbesondere auf die gerichtliche Sachentscheidung Einfluss haben kann. Nur dann sind Sinn und Zweck des Äußerungsrechts nach § 258 StPO betroffen.

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Aus der ersten Voraussetzung folgt, dass es unerheblich ist, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird. Denn in beiden Fällen ist er erfolglos und dokumentiert das Gericht seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen.

Auch aus den in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs13 ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich diesen nicht im Umkehrschluss entnehmen, eine Zurückweisung des Gesuchs als unbegründet stelle eine Wiederöffnung der Verhandlung dar. Die Entscheidungen beschränken sich allein und ausschließlich auf bereits unzulässige Befangenheitsanträge; Gleiches gilt für die entsprechenden – zustimmenden – Stellungnahmen des Schrifttums14.

Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die gerichtliche Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt15. Gerade dieser Bezug ist der tragende Gesichtspunkt in durch den Bundesgerichtshof bereits entschiedenen ähnlichen Konstellationen und ermöglicht daher eine einheitliche Handhabung. Das gilt insbesondere für den oben genannten vergleichbaren Fall, dass sich das Tatgericht entscheidet, eine grundsätzlich außerhalb der Hauptverhandlung mögliche Haftentscheidung in der Verhandlung zu erörtern und zu verkünden. Ausschlaggebend für die Annahme eines Wiedereintritts in die Verhandlung ist dann nämlich, dass die Entscheidung zumindest inzident auch die gerichtliche Beurteilung des Verdachtsgrades beinhaltet, also eine sachliche Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses16. Ebenso fügt sich diese Betrachtungsweise bruchlos in die Rechtsprechung ein, wonach die reine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO7 oder die bloße Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung8 keine Wiedereröffnung der Verhandlung darstellt.

Diese Begrenzung auf die Sachentscheidungsrelevanz folgt aus dem Sinn und Zweck des § 258 StPO, der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Angeklagte unmittelbar vor der endgültigen Beratung des Gerichts zu dem gesamten Ergebnis der Hauptverhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung und somit auf die Urteilsfindung Einfluss nehmen kann17. Diese Funktion ist allerdings, wenn dem Angeklagten bereits einmal das letzte Wort gewährt worden war, nur bei danach eintretenden, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sachentscheidungsrelevanten Ereignissen berührt. Bei neuen, sich auf die eigentliche Urteilsfindung in der Sache nicht auswirkenden, insbesondere rein formalen Vorgängen besteht hingegen für den Angeklagten kein Bedürfnis, sich in Reaktion hierauf ergänzend zu verteidigen18.

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An einer solchen Sachentscheidungsrelevanz im Rechtssinne fehlt es hier.

Der Befangenheitsantrag zielt per se nicht primär auf eine Beeinflussung der Sachentscheidung selbst, sondern auf die Veränderung der Besetzung des Gerichts10. Überdies spiegelt sich vorliegend in dem das Gesuch zurückweisenden Beschluss keine Bewertung einer potentiell für den sachlichen Gehalt des Urteils relevanten Frage wider:

Die Gründe des Beschlusses verhalten sich nicht zu dem bisherigen Beweisergebnis, befassen sich inhaltlich nicht mit den Beweisanträgen der Verteidigung und führen auch sonst nichts zur Sache aus. Sie beschränken sich hinsichtlich des Antrags vom 10.12.2020 darauf, dass die reine Bekanntgabe einer nach Beratung ergangenen Kammerentscheidung nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige und die Vorsitzende weder berechtigt gewesen sei, diese Entscheidung als Vorsitzende zu treffen, noch dies so dargestellt habe.

Der Bundesgerichtshof folgt nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts, der darauf abgestellt hat, erst durch die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs sei endgültig klar geworden, dass die Strafkammer über die Beweisanträge nicht mehr in der Verhandlung entscheide. Zum einen ging bereits aus dem Hinweis der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 10.12.2020 eindeutig hervor, dass nach Fristablauf gestellte Beweisanträge erst im Urteil beschieden werden sollen. Anders als der Beschwerdeführer meint, brachte der Hinweis dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das beabsichtigte Vorgehen nach § 244 Abs. 4 Satz 4 StPO auf einer Kammerentscheidung beruhte. Denn aus der Angabe „nach Beratung“ ergab sich die Verantwortlichkeit des Spruchkörpers ohne Weiteres. Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Fall, dass das Tatgericht über einen auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen gerichteten Hilfsbeweisantrag „mittelbar“ in einem nach der Gewährung des letzten Wortes verkündeten Teileinstellungsbeschluss entscheidet, allenfalls die rechtsfehlerhafte Behandlung des Hilfsbeweisantrags gerügt werden, nicht aber eine Verletzung des § 258 StPO19. Gleiches muss im Ergebnis hier gelten.

Soweit der Antrag vom 11.12.2020 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Ablehnung sei nicht unverzüglich geltend gemacht worden, kommen ebenfalls keine Gesichtspunkte zur Sprache, die für die Sachentscheidung relevant sein können.

Schließlich gaben die Prozessbeteiligten zu dem Beschluss weder Erklärungen ab20, noch erörterten sie anschließend die Sach- und Rechtslage21, so dass sich auch nicht etwa aus diesen Gründen ein Wiedereintritt in die Verhandlung ergibt.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2022 – 3 StR 202/21

  1. zu jeweils als unzulässig zurückgewiesenen Befangenheitsanträgen vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1988 – 5 StR 6/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 5 [Ablehnungsgesuch, das nach Verkündung der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle angebracht worden ist und nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen wird] und – insoweit nicht tragend – BGH, Urteil vom 21.03.1985 – 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464, 465 [während der Schlussausführungen gegen Sachverständige angebrachte Anträge][]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2017 – 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6; vom 09.08.2001 – 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteil vom 15.11.1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 279 f.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26; krit. zum Begriff des Wiedereintritts Rübenstahl, GA 151 [2004], 33 ff.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 24; MünchKomm-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn.20[]
  4. s. RG, Urteil vom 16.11.1925 – II 419/25, RGSt 59, 420, 421 f.; BGH, Beschlüsse vom 20.09.2017 – 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6 f.; vom 09.06.2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteil vom 27.02.2004 – 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 24; Dölling/Duttge/König/Rössner/Harrendorf, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 258 StPO Rn. 21; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 3 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 28; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 4 ff.; MünchKomm-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn.19 f.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26; SSW-StPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 13; a.A. SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 48 f.; s. zur Bildung von Fallgruppen Schlothauer, StV 1984, 134[]
  5. s. BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105; BeckOK StPO/Eschelbach, 42. Ed., § 258 Rn. 3; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 24; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27, jeweils mwN[]
  6. vgl. aus der Rechtsprechung – die allerdings noch vor BGH, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 StR 648/10, BGHR StPO § 126 Tatgericht 2, datiert, wonach das Amts- oder Landgericht über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat – BGH, Beschluss vom 09.08.2001 – 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11.04.2001 – 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25.07.1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27.08.1992 – 4 StR 314/92 4; ferner HK-StPO/Julius/Beckemper, 6. Aufl., § 258 Rn. 15; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 29a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 7 ff.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 49; SSW-StPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 14[]
  7. s. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30[][]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2000 – 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30[][]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2017 – 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11.05.2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 09.06.2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13.10.1992 – 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27.08.1992 – 4 StR 314/92 4; Beschluss vom 20.06.1988 – 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederentritt 4; Bock, ZStW 129 [2017], 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; a.A. SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 51[]
  10. vgl. Rübenstahl, GA 151 [2004], 33, 47[][]
  11. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 35 Rn. 12; s. auch BGH, Urteil vom 03.03.1961 – 4 StR 548/60, BGHSt 15, 384[]
  12. vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.04.2001 – 3 StR 534/00, StV 2001, 438[]
  13. s. BGH, Beschluss vom 09.02.1988 – 5 StR 6/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 5; Urteil vom 21.03.1985 – 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464, 465[]
  14. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30; MünchKomm-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 21; SSW-StPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 15; ebenso KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6 unter der Voraussetzung, dass „die Gründe für die Ablehnung keine Äußerung erfordern können“, sowie LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 11, wenn keine Gesichtspunkte zur Sprache kommen, die auch für Sachentscheidung relevant sein können, und jedenfalls für den Fall, dass der Befangenheitsantrag nach Verkündung der Urteilsformel gestellt wird; Bock, ZStW 129 [2017], 745, 762; Dölling/Duttge/König/Rössner/Harrendorf, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 258 StPO Rn. 22; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 25; Rübenstahl, GA 151 [2004], 33, 47 f.[]
  15. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2017 – 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11.05.2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 09.06.2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13.10.1992 – 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27.08.1992 – 4 StR 314/92 4; Beschluss vom 20.06.1988 – 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4; Bock, ZStW 129 [2017], 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2001 – 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11.04.2001 – 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25.07.1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27.08.1992 – 4 StR 314/92 4; Bock, ZStW 129 [2017], 745, 765[]
  17. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 – 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140, 141 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 1; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 37[]
  18. vgl. Bock, ZStW 129 [2017], 745, 764[]
  19. vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2001 – 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13[]
  20. zu dieser Erwägung s. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19[]
  21. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 StR 469/18, NStZ 2019, 426 Rn. 9[]
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