Die versehentlich gewährte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision ist unbeachtlich, weil die gesetzliche Handlungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden kann; eine gleichwohl gewährte Verlängerung ist wirkungslos1.

Die versehentlich gewährte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

Allerdings begründet die aufgrund eines gerichtlichen Versehens gleichwohl gewährte Fristverlängerung ein für den Angeklagten unverschuldetes Hindernis, die Frist zu wahren2. Dieses dauert bis zur Verwerfung der Revision durch den Beschluss des Landgerichts fort; erst durch diesen wurde dem Angeklagten die durch die verspätete Anbringung der Revisionsbegründung verursachte Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht.

Im vorliegenden Fall, in dem der zuständige Vertreter des Vorsitzenden Richters dem Verteidiger auf dessen Antrag eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision gewährt hatte, ergibt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nichts anderes daraus, dass der Vorsitzende Richter nach Urlaubsrückkehr – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – dem Verteidiger mit formlosem Schreiben mitteilte, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne. Denn in diesem Schreiben verhielt er sich nicht zu der gleichwohl gewährten Fristverlängerung durch seinen Vertreter, die ihm – wiederum versehentlich – unbekannt war. Damit wurde aber der durch das Gericht verursachte Irrtum über den Fristablauf, der hier den Wiedereinsetzungsgrund darstellt, nicht hinreichend ausgeräumt; dazu hätte es vielmehr eines Hinweises auf die Unwirksamkeit der gewährten Fristverlängerung bedurft, gegebenenfalls verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags3. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der „Rechtsschein“ der unzulässigen Verlängerung durch das an den rechtskundigen Verteidiger gerichtete Schreiben beseitigt wurde und dieser nicht weiter hätte belehrt werden müssen: Denn damit würde dem Angeklagten zu seinen Lasten zugerechnet, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die des zur Vertretung des Vorsitzenden eingesetzten Richters am Landgericht.

Kam es für die Kenntnis des Angeklagten von der Fristversäumnis mithin entscheidend auf den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts, war sein Wiedereinsetzungsantrag vom Folgetag offenkundig innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist aus § 45 Abs. 1 StPO. Die versäumte Handlung ist bereits nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 StPO): Die Revisionsbegründung ging innerhalb der unwirksam verlängerten Frist bei Gericht ein und befindet sich bei den Akten.

Da der Angeklagte nach alledem ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO). Dadurch ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts gegenstandslos4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 447/16

  1. allg. Meinung, vgl. etwa LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., vor § 42 Rn. 4; LR/Franke , StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 1 mwN; Eb. Schmidt, StPO, Teil II, vor § 42 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rn. 2[]
  2. vgl. LR/Graalmann-Scheerer aaO[]
  3. vgl. zu Belehrungspflichten in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund aus einem gerichtlichen Fehler resultiert, BVerfG, Beschluss vom 21.03.2005 – 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238, 239 mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2016 – 1 StR 435/15, wistra 2016, 163, 164[]