Die Entscheidung, die persönliche Vernehmung (§ 250 StPO) einer Zeugin durch Vorführung der BildTonAufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zu ersetzen, muss durch gerichtlichen Beschluss und nicht durch eine bloße Anordnung des Vorsitzenden getroffen werden.

Durch den Wortlaut der seit dem 1.09.2013 geltenden Fassung des § 255a StPO ist klargestellt, dass Entscheidungen nach § 255a Abs. 2 StPO nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht nach einer Interessenabwägung zu treffen hat 1. Soweit zur zuvor geltenden Gesetzesfassung angenommen wurde, es genüge die Anordnung des Vorsitzenden 2, ist diese Ansicht nunmehr obsolet 3.
Der Verstoß gegen das Beschlusserfordernis kann mit der Revision als eigenständige Verletzung von Verfahrensrecht gerügt werden 4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 StR 256/18
- vgl. auch BeckOK StPO/Berg, § 255a Rdn. 17.1; LöweRosenberg/Mosbacher, Nachtrag zu § 255a Rdn. 10; a.A. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 255a Rdn. 11[↩]
- vgl. BGH NStZ 2011, 712; a. A. KKDiemer, StPO, 7. Aufl., § 255a Rdn. 14[↩]
- vgl. BeckOK StPO/Berg, a. a. O.; LöweRosenberg/Mosbacher, a. a. O[↩]
- vgl. MünchKomm-StPO/Krüger, § 255a Rdn. 44; BeckOK StPO/Berg, § 255a Rdn. 18[↩]