Die Verständigung im Strafverfahren – und die Einziehung von Taterträgen

Wie die Anordnung des Verfalls nach den bis zum 30.06.2017 geltenden Bestimmungen der §§ 73, 73a StGB aF gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO.

Die Verständigung im Strafverfahren – und die Einziehung von Taterträgen

Denn die jeweiligen Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben1. Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind als solche einer Verständigung nicht zugänglich.

In Betracht kommt allenfalls eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF2 oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF.

Gleiches gälte für eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF, soweit man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen wollte, eine solche könne unter Umständen Verständigungsgegenstand sein3. Für das neue Recht bedarf diese Frage im Übrigen keiner Entscheidung mehr, weil die genannte Härtevorschrift nicht in das heute geltende Recht übernommen worden ist4.

Durch die Vermögensabschöpfung ist der Angeklagte auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art.20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt.

Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet5. Danach könne eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen6.

Weiterlesen:
Negativattest bei erfolgten Gesprächen

Derartige Informations- und Hinweispflichten hat das Landgericht hier nicht verletzt. Entgegen dem Vortrag der Revision ist der Angeklagte vorliegend nicht erstmals durch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung hingewiesen worden; vielmehr wurde er über Grund und Höhe einer solchen Maßnahme bereits hinlänglich durch die Anklageschrift informiert. Danach hatte für ein rechtmäßiges Absehen von einer Anordnung des Verfalls kein Raum bestanden.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Vorsitzende nach dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Sondierungsgesprächs bereits unmissverständlich klargestellt hatte, dass Gegenstand einer Verständigung nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein könne. Dem Angeklagten, bei dem aus Rauschgiftgeschäften Erlöse bzw. Bargeld in szenetypischer Stückelung in Höhe von insgesamt 10.500 Euro gefunden wurden, musste daher klar sein, dass ihm der Wert seiner Taterträge nicht belassen bleiben würde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17

  1. vgl. MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 101; Ordner, wistra 2017, 50, 53 mwN[]
  2. vgl. BVerfG, NStZ 2016, 422, 424; Altvater, FS für Rissingvan Saan, 2011, S. 14; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15[]
  3. so Niemöller in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, S. 86[]
  4. vgl. die vollstreckungsrechtliche Neuregelung in § 459g Abs. 5 StPO[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174, 175; und vom 08.09.2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Frankfurt, NJW 2015, 1974, 1975[]
  6. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 4 StR 254/13, aaO Rn. 11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht umfassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180; und vom 08.09.2016 – 1 StR 346/16, aaO; OLG Frankfurt, aaO S.1976[]
Weiterlesen:
Verluste aus Knock-out-Zertifikaten