In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge als „erfolgsqualifizierter Versuch“ dann vorliegen kann, wenn das Grunddelikt lediglich versucht und dadurch fahrlässig die Todesfolge verursacht wird1.

Für das unmittelbare Ansetzen zur Tat ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin – aus der Sicht des Täters – das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen.
Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht2.
Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge nicht des Nachweises, dass ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat. Es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Voraussetzung ist allerdings, dass – wie vorliegend festgestellt – die Handlung des anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag3.
Für die Vorhersehbarkeit des Todeserfolges reicht es aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt; alle konkreten Einzelheiten brauchen dabei nicht voraussehbar zu sein. Es genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im Allgemeinen4.
Dabei ist eine panische Flucht eines potenziellen Gewaltopfers, welches eine heftige Attacke und eine massive Gewaltanwendung auf sich befürchtet, ebenso vorhersehbar wie der Umstand, dass das Opfer bei dieser hektischen Flucht stürzt und sich tödlich am Kopf verletzt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2019 – 1 StR 191/19
- vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2002 – 5 StR 42/02 Rn. 38, BGHSt 48, 34, 37 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 8[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25.10.2012 – 4 StR 346/12 Rn. 14; und vom 20.03.2013 – 3 StR 424/13 Rn. 8 f., jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2002 – 5 StR 42/02 Rn. 41, BGHSt 48, 34, 39 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18 Rn. 10; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 7a[↩]
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- Landgericht Hamburg: Juliette Kober