Mit den formellen und materiellen Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Formelle Voraussetzungen für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten werden, wenn der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252 StGB oder § 255 StGB, verurteilt wird, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist.
Der Umstand, dass es sich bei dieser Strafe um eine einheitliche Jugendstrafe im Sinne von § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 JGG handelt, mit der neben der Katalogtat sowohl tateinheitlich, als auch tatmehrheitlich begangene Nichtkatalogtaten geahndet worden sind, steht dem nicht entgegen.
Der Wortlaut der Vorschrift („wegen oder auch wegen…“) erfasst sowohl den Fall, dass wegen einer Katalogtat und einer hierzu in Tateinheit stehender Nichtkatalogtat eine Jugendstrafe verhängt wird, als auch den Fall, dass es zu einer Ahndung von zueinander in Tatmehrheit stehenden Katalog- und Nichtkatalogtaten im Wege einer einheitlich festgesetzten Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 JGG kommt1.
Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorgängerregelung des heutigen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG, die bis zum 31.05.2013 geltende – die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung regelnde – Bestimmung des § 7 Abs. 2 JGG aF enthielt bereits dieselbe Formulierung. Dazu war im zugehörigen Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt worden, dass hier auch eine Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG ausreichend sein könne2. Obgleich die Literatur diese Regelung mit dem Argument kritisiert hatte, die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung werde dadurch von der Dauer einer verhängten Jugendstrafe abhängig gemacht, die zumindest teilweise gar keine Reaktion auf eine der genannten Anlasstaten sei3, behielt der Gesetzgeber diese Formulierung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG bei. Dabei vertrat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren wiederum den Standpunkt, dass auch die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe den Anwendungsbereich der Regelung eröffne und wies die Kritik der Literatur hieran zurück4.
Eine dahingehende einschränkende Auslegung, dass in Fällen, in denen die verhängte (einheitliche) Jugendstrafe auch zur Ahndung von Nichtkatalogtaten festgesetzt worden ist, in den Urteilsgründen ausgewiesen werden muss, dass eine die Mindestdauer von sieben Jahren übersteigende Jugendstrafe auch schon allein mit Rücksicht auf die begangene Katalogtat verhängt worden wäre, ist nicht geboten5.
Der Wortlaut der Vorschrift sieht dies nicht vor. Der Gesetzgeber hat für eine entsprechende Einschränkung des Gesetzestextes keine Veranlassung gesehen, weil durch das zusätzliche Erfordernis, dass das Opfer durch die Anlasstat seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder zumindest einer solchen Gefahr ausgesetzt worden sein müsse, sichergestellt werde, dass die dem Katalog entsprechende Anlasstat auch von prägender Bedeutung für die Bemessung der verhängten (einheitlichen) Jugendstrafe gewesen sei. Zudem bestehe in der besonders qualifizierten Gefährlichkeitsprognose des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG eine weitere gewichtige und einschränkende Anordnungsvoraussetzung, sodass hinreichend gewährleistet sei, dass die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung auf die schwersten Fälle begrenzt bleibe6.
Die zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und § 66a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt“ entwickelte Rechtsprechung, wonach eine sowohl für Katalog- als auch für Nichtkatalogtaten verhängte einheitliche Jugendstrafe dieses Merkmal nur dann erfüllt, wenn zu erkennen ist, dass entweder schon allein für die Katalogtat als Einzeltat eine Jugendstrafe von drei Jahren oder eine solche jedenfalls nur für Katalogtaten verhängt worden wäre7, ist auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht übertragbar, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen in beiden Vorschriften soweit unterscheiden, dass keine vergleichbare Regelungslage besteht.
In § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB wird das Gewicht der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vorverurteilung(en) nicht nur durch die abstrakte Zugehörigkeit zum Katalog, sondern gerade durch die Höhe der tatsächlich für diese Tat(en) verhängten Strafe von mindestens drei Jahren bestimmt („wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten“). Ein Bezug zum konkreten Tatbild wird nicht hergestellt. Die Rechtsprechung hat aus der Gesetzesfassung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abgeleitet, dass eine Vorverurteilung im Sinne dieser Vorschrift dann vorliegt, wenn für eine einzelne Katalogtat eine Strafe (auch Jugendstrafe) von wenigstens drei Jahren verhängt wurde. Auch eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe in entsprechender Höhe genügen diesen formellen Voraussetzungen, sofern ihnen nur Katalogtaten zugrunde liegen8. Bei einer Vorverurteilung zu einer aus Einzelstrafen für Katalog- und Nichtkatalogtaten gebildeten Gesamtstrafe sind diese Voraussetzungen dann erfüllt, wenn wenigstens eine Katalogtat mit einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren geahndet wurde9 oder eine fiktive Gesamtstrafenbildung ergibt, dass allein aus den jeweils mit Einzelstrafen unter drei Jahren geahndeten Katalogtaten eine Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren gebildet worden wäre10. Wurden Katalog- und Nichtkatalogtaten mit einer einheitlichen Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geahndet, bedarf es – in Übertragung dieser Grundsätze – der zusätzlichen Feststellung, dass schon allein für eine Katalogtat als Einzeltat eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt worden wäre11.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB lässt § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG als Anlasstat(en) nur Tat(en) genügen, die über die abstrakte Zugehörigkeit zum Katalog hinaus auch tatsächlich bei dem Opfer zu schweren seelischen oder körperlichen Schädigungen oder zumindest einer entsprechenden Gefahr geführt haben. Gleichzeitig wird die Verbindung zu der erforderlichen Sanktion von mindestens sieben Jahren Jugendstrafe insoweit gelockert („auch“), als es nicht mehr darauf ankommt, dass diese Jugendstrafe ausschließlich für die Katalogtat(en) verhängt sein muss. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG geforderte Mindeststrafe hat damit – anders als im Fall des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in Bezug auf die Vorverurteilungen – nicht die Funktion, allein durch die Höhe den Schweregehalt der dem Katalog zugehörigen Anlasstat(en) und der sich daraus ableitenden Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Täters abzubilden. Stattdessen treten bei § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG die konkreten schweren Tatfolgen oder zumindest die hohe konkrete Gefährlichkeit der Tat(en) als bestimmendes und zugleich einschränkendes Merkmal in den Vordergrund. Diese Erweiterung der Bewertungsmaßstäbe rechtfertigt es, im Fall der Verhängung einer (einheitlichen) Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren für Katalog- und Nichtkatalogtaten nicht auch noch die an sich systemfremde Feststellung zu fordern, dass allein für die Katalogtat(en) eine diese Grenze überschreitende (einheitliche) Jugendstrafe verhängt worden wäre.
Die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung kann auch nicht aus der Regelung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gegen Heranwachsende in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG hergeleitet werden.
§ 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG eröffnet die Möglichkeit, gegen einen Heranwachsenden, bei dem das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten, wenn dieser wegen eines oder mehreren der in dieser Vorschrift genannten Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird und das Opfer durch diese Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist. Zwar wird in dieser für altersgemäß entwickelte Heranwachsende geltenden Vorschrift das Gewicht der Anlasstat(en) neben der Katalogzugehörigkeit und den konkreten Tatfolgen auch durch die Höhe der allein für diese Taten verhängten (Einzel-) Strafe(n) definiert. Dies führt aber nicht dazu, dass dann, wenn es aus den Gründen des § 105 Abs. 1 JGG zu einer Anwendung von Jugendstrafrecht gegen den Heranwachsenden kommt, eine Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG – in Abweichung vom Gesetzestext – notwendig auch von einer streng auf die Anlasstat(en) bezogenen Kumulation von Katalogzugehörigkeit, konkreten Tatfolgen und tatbezogener Strafhöhe abhängig gemacht werden müsste. Soweit dies unter Hinweis auf eine sonst drohende Schlechterstellung vertreten wird12, vermag der Bundesgerichtshof dem nicht zu folgen. Denn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG normierten formellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sind in ihrer Gesamtheit nicht niedriger, als die Bedingungen, unter denen § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zulässt. So stellt § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG auf eine geringere Strafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe) als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG ab. Auch ist davon auszugehen, dass der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG festgelegten strikten Bindung der Strafhöhe an die Katalogzugehörigkeit keine die formellen Anforderungen entscheidend erhöhende Bedeutung zukommt. Denn auch die Bemessung einer für Katalog- und Nichtkatalogtaten verhängten einheitlichen Jugendstrafe von sieben und mehr Jahren, wie sie in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG vorausgesetzt ist, wird in aller Regel maßgeblich durch die zugrunde liegenden Katalogtat(en) geprägt sein13.
Eine einschränkende Auslegung ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots angezeigt. Denn dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in § 7 Abs. 2 JGG neben der Beschränkung auf den eng begrenzten Katalog von schwerwiegenden Anlasstaten, die Erforderlichkeit besonders qualifizierter Tatfolgen, das bei einer jugendstrafrechtlichen Ahndung sehr hohe Mindeststraferfordernis und insbesondere durch die – nachfolgend dargestellten – hohen Anforderungen an die Gefahrenprognose (hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Katalogtaten) ausreichend Rechnung getragen. Dadurch ist gewährleistet, dass im Jugendstrafrecht der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung als ultima ratio nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann14.
Gefährlichkeitsprognose
Die für eine Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG bezeichneten Art begehen werde.
Der Begriff „hohe Wahrscheinlichkeit“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG entspricht der Gefährlichkeitsstufe für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach einer Maßregelerledigung gemäß § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB. Diese liegt über der Gefährlichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG und der Erwartung erheblicher Straftaten gemäß § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB15 und kann nur angenommen werden, wenn ein „hohes Maß an Gewissheit“ (Prognosesicherheit) über die Gefahr besteht, dass der Täter neue Katalogtaten begehen werde16. Dass lediglich überwiegende Umstände auf eine entsprechende künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten, reicht dafür nicht aus17.
Dabei sind an Inhalt und Qualität der Prognose höchste Anforderungen zu stellen18. Die positiv zu treffende Prognoseentscheidung muss auf einer Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen, seiner Taten und seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffen werden und die vorhandenen Prognosemöglichkeiten ausschöpfen19. Die Beurteilung hat sich dabei – nicht anders als bei anderen qualifizierten Gefährlichkeitsprognosen auch – darauf zu erstrecken, ob und welche Katalogtaten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welche Schäden den bedrohten Rechtsgütern drohen20. Zudem muss die spezifische Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung von Anlasstaten in der Persönlichkeit des Täters angelegt sein21.
Diesen hohen Anforderungen wird die Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer nicht gerecht, wenn sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, welche konkreten dem Katalog des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG unterfallende Taten der Angeklagte in Zukunft begehen und warum es dabei zu schweren Schädigungen der Opfer kommen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 280/20
- vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 7 Rn. 45a; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 7 Rn. 22; Rössner in Meier/Rössner/Trüg/Wolf, JGG, 2. Aufl., § 7 Rn.20; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 7 Rn. 31[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/6562, S. 9[↩]
- vgl. Nestler/Wolf, NK 2008, 153, 157; Kreuzer/Bartsch, GA 2008, 656, 662; Kreuzer, NStZ 2010, 473, 475; Ostendorf/Petersen, ZRP 2010, 245, 246[↩]
- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, BT-Drs. 17/9874, S. 23[↩]
- so aber Kinzig, ZJJ 2008, 245, 246; MünchKomm-StGB/Laue, 3. Aufl., § 7 JGG Rn. 28[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/9874, S. 23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – 1 StR 470/19, NStZ-RR 2020, 74; Urteil vom 25.11.2005 – 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 293 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 25.04.2019 – 4 StR 478/18 Rn. 22 [in NStZ 2020, 84 nicht abgedruckt][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2015 – 4 StR 309/15; Urteil vom 13.11.2002 – 2 StR 261/02, BGHSt 48, 100, 103 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 123/04, StV 2004, 481[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2006 – 1 StR 238/06, StV 2007, 574 m. Anm. Kinzig; Harrendorf in SSW-StGB, 5. Aufl., § 66 Rn. 42[↩]
- grundlegend BGH, Urteil vom 25.11.2005 – 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 293 f.[↩]
- vgl. Bartsch, ZJJ 2013, 182, 186; Kreuzer/Bartsch, GA 2008, 656, 662[↩]
- vgl. dazu BT-Drs. 17/9874, S. 23[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 749/08[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/2887, S. 13 [zu § 66b StGB]; BGH, Urteil vom 09.03.2010 – 1 StR 554/09, NStZ 2010, 381; Rössner, JGG, 2. Aufl., § 7 Rn. 18; MünchKomm-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl., § 66b Rn. 51; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 66b Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2009 – 5 StR 21/09, BGHR StGB § 66b Abs. 1 S. 2 Voraussetzungen 2; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12, NJW 2013, 3151 Rn. 75, 78 ff. [zu § 1 ThUG][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 [zu § 66b StGB aF][↩]
- BT-Drs. 16/6562 S. 9; BGH, Urteil vom 09.03.2010 – 1 StR 554/09, NJW 2010, 1539 Rn. 31[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 mwN [zu § 66b StGB aF][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, NStZ-RR 2019, 272, 273 [zu § 67d Abs. 2 StGB]; BGH, Beschluss vom 25.03.2009 – 5 StR 21/09, BGHR StGB § 66b Abs. 1 S. 2 Voraussetzungen 2 [zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB aF]; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – 4 StR 43/19, NStZ-RR 2019, 373 mwN [jeweils zu § 63 StGB][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – 1 StR 554/09, NJW 2010, 1539, zu § 7 Abs. 2 JGG aF[↩]










