Die Zeitvergütung eines Rechtsanwalts – Darlegungs- und Beweislast

Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.

Die Zeitvergütung eines Rechtsanwalts – Darlegungs- und Beweislast

Hierbei erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden1.

Diese Grundsätze sind verallgemeinerungsfähig und gelten gleichermaßen auch für das Zivilverfahren2.

Der Maßstab hinsichtlich der Darlegung des Zeithonorars eines Architekten3 ist anders gelagert und kann auf die Rechtsberater nicht übertragen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – IX ZR 177/13

  1. BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77[]
  2. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., S.205 ff; D. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 951[]
  3. BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 32 ff[]
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