Entwendet ein Täter Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Geschädigten ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln, während es ihm gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder – von dem Geschädigten unbemerkt – wieder geöffnet wurde, so verwirklicht dieses Verhalten nicht das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.

Denn er istinsbesondere nicht mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Fahrzeuge eingedrungen.
Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird1. Hier kommt der verwendete Störsender zwar als ein solches Werkzeug in Betracht. Es steht aber nicht fest, dass der Täter in die Fahrzeuge eingedrungen ist, indem er deren Schließmechanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird, was hier gleichermaßen möglich war.
Allerdings ist ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 349/17
- RG, Urteil vom 17.06.1919 – II 228/19, RGSt 53, 277; MünchKomm-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 243 Rn. 30; S/S‑Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 15[↩]