Es wirkt sich zulasten der Täter aus, wenn Fahrräder während des laufenden Schulbetriebs vor einer Schule entwendet werden, da sie das Sicherheitsgefühl der Schüler nachhaltig erschüttern können.

So das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall dreier Fahrraddiebe, die hochwertige Fahrräder gestohlen hatten. Am 10.2.2017 wurden die drei Verurteilten im Alter von zweimal 25 und einmal 19 Jahren gegen 8.15h Uhr vom Hausmeistern des Werner-Heisenberg-Gymnasiums in Garching dabei beobachtet, wie sie drei versperrte hochwertige Räder mittels eines Bolzenschneiders entwendeten. Nachdem sie sich beobachtet wussten fuhren sie mit den Rädern zu ihrem in der Nähe geparkten Ford Transit, wo sie Bolzenschneider und Schlösser entsorgten und zwei der Verurteilten andere Oberbekleidung anlegten. Aufgrund ihres verdächtigen Verhaltens verständigte ein Anwohner die Polizei, die bereits auf der Suche nach den beobachteten Dieben war.
Der zweitälteste Verurteilte hatte vier Tage zuvor am gleichen Ort mit mindestens einem anderen Unbekannten bereits sechs andere versperrte hochwertige Räder entwendet und ins Ausland transportiert. Die Tat war ihm nachzuweisen, da später in Tatortnähe neben einem Bolzenschneider auch ein aus dieser Tat stammendes Fahrradschloss mit DNA-Spuren dieses Verurteilten gefunden wurde. Die Verurteilten befanden sich ab ihrer Ergreifung wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München war zulasten des zweitältesten Erwachsenen die „ersichtliche Hartnäckigkeit des kriminellen Verhaltens“ zu werten. Hinsichtlich der beiden erwachsenen Verurteilten mussten Vorverurteilungen straferschwerend berücksichtigt werden.
„Zulasten aller Angeklagten wirkt sich zudem aus, dass die Fahrräder während des laufenden Schulbetriebs vor einer Schule entwendet wurden, was geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Schüler, zumal an einem für sie alltäglichen und nicht vermeidbaren Ort, nachhaltig zu erschüttern.“
Das Amtsgericht München konnte angesichts der hier einmaligen Tatbegehung hinsichtlich des heranwachsenden noch nicht vorbestraften Verurteilten die Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe, nämlich schädliche Neigungen zum Zeitpunkt der Verhandlung, nicht sehen.
Allerdings wertete das Amtsgericht München zugunsten aller Verurteilten deren im Rahmen der Verhandlung abgelegten Geständnisse.
Am Ende der Verhandlung verhängte das Amtsgericht München gegen den ältesten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, gegen den zweitältesten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und gegen den Heranwachsenden einen vierwöchigen Dauerarrest, der im Hinblick auf die bereits über 6 Monate erlittene Untersuchungshaft nicht mehr eigens vollstreckt werden soll.
Amtsgericht München, Urteil vom 21. August 2017 – 1034 Ls 469 Js 115471/17 jug