Das Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Diebstahl mit Waffen) erfasstes Tatmittel.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“1 oder um „ein anderes gefährliches Werkzeug“2 handelt. Für die Eigenschaft als „Waffe“ im strafrechtlichen Sinne3 könnte sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG (i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2.) sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen4.
Jedenfalls handelt es sich aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“5, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen6.
Im vorliegenden Fall hatte der Täter das Pfefferspray während der gesamten Ausführungsphase des Diebstahls am Laptop bei sich geführt. Für dieses Merkmal genügt – wie bei der weitgehend inhaltsgleichen Qualifikation aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG7, wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffweite8.
Im vorliegenden Fall hatte der Täter das Pfefferspray zeitlich kurz vor dem Diebstahl gegen den Bewohner eingesetzt. Die Dose mit dem Pfefferspray warf er erst weg, nachdem er mit dem an sich genommenen Laptop aus dem Fenster des vom Zeugen bewohnten Zimmers gesprungen war. Das belegte für den Bundesgerichtshof die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB.
Für die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen kommt es nicht darauf an, dass sich zum Zeitpunkt dieser Tat keine andere Person als der Täter in dem Zimmer aufhielt, nachdem dem Bewohner seine Flucht und das Einschließen des Angeklagten gelungen waren. Der Grund für die gegenüber dem Grundtatbestand höhere Strafdrohung liegt gerade in der mit dem Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes einhergehenden erhöhten abstrakt generellen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die ihrerseits ihre Ursache in der latenten Gefahr des Einsatzes der fraglichen Gegenstände als Nötigungsmittel findet9. Diese erhöhte generelle Gefährlichkeit hat den Gesetzgeber des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts10 veranlasst, den Anwendungsbereich der Qualifikation über die zuvor allein erfassten Schusswaffen hinaus zu erweitern11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17
- vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 4; Mitsch, JR 2009, 297, 299[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB], wohl auch BGH, Beschluss vom 01.10.2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 Rn. 4[↩]
- zum Begriff grundlegend BGH, Beschluss vom 04.02.2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203 ff.[↩]
- MünchKomm-StGB/Heinrich, 2. Aufl., Band 8, WaffG § 1 Rn. 117; Gade/Stoppa, Waffengesetz, Anlage 1 Rn. 105 f.; siehe auch Mitsch aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.06.2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB][↩]
- zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21.06.2012 – 5 StR 286/12, NStZ 2012, 571 f. mwN; grundlegend Beschluss vom 03.06.2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 57, 257, 269 Rn. 32[↩]
- BGH, Urteil vom 14.01.1997 – 1 StR 580/96, BGHSt 42, 368, 371; Fischer aaO § 244 Rn. 27[↩]
- näher BGH, Urteil vom 12.01.2017 – 1 StR 394/16, StraFo 2017, 378 Rn. 7 mwN [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG][↩]
- BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, 268 Rn. 30 mwN[↩]
- vom 28.01.1998, BGBl. I S. 164[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/9064, S. 18[↩]










