Diebstahl, Raub – und die Zueignungsabsicht

Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben‘ oder zuführen will1.

Diebstahl, Raub – und die Zueignungsabsicht

An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ‚zu zerstören‘, ‚zu vernichten‘, ‚preiszugeben‘, ‚wegzuwerfen‘, ‚beiseite zu schaffen‘, ‚zu beschädigen‘, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern2.

Die Zueignungsabsicht kann auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei3.

Im vorliegenden Fall kam darüber hinaus eine – bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche4 – Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern:

Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt5.

Weiterlesen:
Gewerbsmäßiger Wohnungseinbruchsdiebstahl

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2018 – 4 StR 348/17

  1. BGH, Urteil vom 28.06.1961 – 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 05.03.1971 – 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 [119] = NJW 1971, 900; Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699 [701][]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 26.09.1984 – 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 – jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28.04.2015 – 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371; vom 09.06.2015 – 3 StR 146/15[]
  3. BGH, Urteil vom 25.10.1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1960 – 5 StR 80/60 = BGHSt 14, 386 = NJW 1960, 1729[]
  5. vgl. nur BGH, Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14.02.2012 – 3 StR 392/11 = NStZ 2012, 627[]