Von Gewerbsmäßigkeit ist auszugehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen der ursprünglichen Absicht des Täters nicht zu weiteren Taten kommt1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2017 – 2 StR 14/17
- vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181[↩]