Das Gericht kann im Rahmen der Strafzumessung, um den Erfolgsunwert der Diebstahlstaten zu bestimmen, auf den Bruttoverkaufspreis der in den Geschäftsräumen des Einzelhandels entwendeten Kleidungsartikel abstelleb; es ist nicht gehalten, den Nettoeinkaufspreis zu ermitteln,

Der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat stellt ein taugliches Strafzumessungskriterium dar. Die Grenze der Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 und § 248a StGB, in der nach der gesetzlichen Wertung ein erheblich verminderter Erfolgsunwert zum Ausdruck kommt1, richtet sich ebenfalls nach diesem Wert2.
Ist die Sache beim Gewahrsamsinhaber zum Verkauf bestimmt, so bemisst sich der objektive Verkehrswert nach ihrem konkreten Verkaufspreis als dem tatsächlichen Marktpreis3. Auch die im Einzelhandel ausgewiesene Umsatzsteuer ist dabei Bestandteil dieses Preises4. Auf Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten kommt es für die Verkehrswertbemessung hingegen nicht an5. Das gilt umso mehr, als anderenfalls der Verkehrswert von schuldindifferenten Zufälligkeiten abhinge, beispielsweise davon, ob in Verkaufsräumlichkeiten Ware, die ein Kunde bereits an sich genommen hat, vor oder nach dem Bezahlvorgang gestohlen wird.
Ebenso kann das Landgericht davon absehen, etwaige saisonbedingte Preisreduzierungen zur Verkaufsförderung in Abzug zu bringen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der reguläre Verkaufspreis die Wertvorstellung der Marktteilnehmer prägt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 3 StR 136/17
- vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 581[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.1980 – 4 StR 534/80, NStZ 1981, 62, 63; ferner RG, Urteil vom 12.11.1917 – 1 D 437/17, GA 65 [1918], 545, 546; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.1987 – 5 Ss 44/87 – 48/87 I, NJW 1987, 1958[↩]
- vgl. SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 243 Rn. 43; MünchKomm-StGB/Schmitz, 2. Aufl., § 243 Rn. 67; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 58[↩]
- s. AG Kassel, Urteil vom 12.12 2012 – 282 Ds – 2820 Js 13802/12 35[↩]
- vgl. LK/Vogel, aaO[↩]