Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs führt die Überlassung eines betrieblichen Personenkraftwagens (PKW) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden1.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet2. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt3.
An einem steuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers fehlt es auch, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kraftfahrzeug-Kosten übernimmt4. Hierunter fallen zum Beispiel nach der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessene Kilometerpauschalen und Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge5. Auch wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung gemindert, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die gesamten Anschaffungskosten für den betrieblichen PKW übernimmt6.
Das Finanzgericht hat auf dieser Grundlage zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Überlassung der betrieblichen Fahrzeuge nicht mindert, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber der – X AG fehlt, die Fahrzeuge in der Garage unterstellen zu müssen.
Der hier VIII. Senat des Bundesfinanzhofs entnimmt der dargelegten Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs, dass vorteilsmindernde Nutzungsentgelte nur solche Aufwendungen sind, die (einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten) für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Dem schließt sich der Bundesfinanzhof an7. Auch die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise8.
Die Aufwendungen für die Garagen-AfA sind kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt, weil der Arbeitnehmer nicht aufgrund einer mit der – X AG getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, die überlassenen Fahrzeuge in seiner Garage unterzustellen. Das Finanzgericht hat für den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers weder dem Merkblatt zur „Besteuerung der privaten Geschäftsfahrzeugnutzung …“ der – X AG noch der Organisations-Anweisung zu entnehmen ist. Letztere enthielt nur die allgemein gehaltene Vorgabe, das Geschäftsfahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.
Ferner ist die Garagen-AfA vom Finanzgericht zutreffend auch nicht als vorteilsmindernde Einzelausgabe eingeordnet worden.
Der Bundesfinanzhof entnimmt der zu dieser Fallgruppe dargelegten Rechtsprechung des VI. Bundesfinanzhofs des Bundesfinanzhofs, dass vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen außerhalb eines Nutzungsentgelts ebenfalls nutzungsabhängig sein müssen, das heißt dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Durchführung konkreter außerdienstlicher Fahrten dienen müssen (zum Beispiel Versicherungsbeiträge, Kraftstoffkosten). Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung. Sie sieht als mögliche vorteilsmindernde Aufwendungen die in der Aufzählung in Tz. 32 des BMF, Schreibens vom 03.03.20229 zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Aufwendungen an, darunter Garagen- und Stellplatzmieten10. Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten ist wie bei Nutzungsentgelten aber zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erfordert11. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen. Auch dem schließt sich der Bundesfinanzhof an. Eine Vereinbarung zwischen der – X AG und dem Arbeitnehmer, dass die Fahrzeuge vom Arbeitnehmer auf eigene Kosten in einer eigenen oder angemieteten fremden Garage unterzustellen sind, fehlt jedoch im Streitfall, wie bereits dargelegt wurde.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Juli 2023 – VIII R 29/20
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 11, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 12, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 23, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 14, 15[↩]
- BFH, Urteile vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 16; vom 04.08.2022 – VI R 35/20, BFHE 278, 110, BStBl II 2022, 802, Rz 22[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.12.2020 – VI R 19/18, BFHE 271, 536, BStBl II 2021, 761, Rz 22, 24[↩]
- gleiche Ansicht im Ergebnis Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.03.2019 – 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083, Rz 20[↩]
- s. BMF, Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Tz. 52 und Tz. 53 Buchst. d[↩]
- BStBl I 2022, 232[↩]
- vgl. zur Garagen- und Stellplatzmiete ebenso BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz 22[↩]
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15 BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 15, 23; BMF, Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Tz. 52 und Tz. 53 Buchst. d[↩]