Es genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNAGutachten bei Mischspuren zu stellen sind1, wenn die Strafkammer, die ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf der Grundlage von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Einbruchsobjekten gesichert wurden, sich im Urteil auf die Mitteilung der (hohen) biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer Spurenlegung durch die jeweiligen Angeklagten beschränkt.
Zumindest muss die Strafkammer erörtern, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten festgestellt wurden.
Zwar kann im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen dargestellt werden2, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen3.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss dem Urteil zu entnehmen sein, andernfalls kann das Revisionsgericht nicht den Beweiswert überprüfen, der den DNA-Spuren beigemessen wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20










