DNA-Probe – und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden1.

DNA-Probe – und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist2.

Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters gemäß § 81g StPO greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen3. Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar dargestellt und abgewogen werden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus4.

Weiterlesen:
Die (Neu-)Regelungen zur Bestandsdatenauskunft sind (wieder einmal) verfassungswidrig

Diesen, durch die Vorschrift des § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO auch in das einfache Recht umgesetzten5, Begründungsanforderungen wird eine gerichtliche Entscheidung nicht gerecht, der es an der gebotenen einzelfallbezogenen Abwägung der für die Entscheidung bedeutsamen Umstände fehlt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Amtsgericht zur Begründung lediglich ausführt, dass es sich bei der abgeurteilten Straftat um eine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO handle, denn sie zeuge „von einem hohen Maß an Brutalität und Gewaltbereitschaft des Betroffenen“. Wegen dieser erheblichen Gewaltbereitschaft bestehe zudem Grund zu der Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

Dabei kann dahinstehen, ob der vom Amtsgericht nicht näher erläuterte Schluss vom festgestellten Tatgeschehen auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers tragfähig ist. Denn das Amtsgericht stützt sich bei seiner Entscheidung allein auf diese pauschale Wertung, ohne auf die Umstände einzugehen, die das Vorliegen einer Negativprognose in Frage stellen könnten. Insbesondere setzt sich das Amtsgericht nicht damit auseinander, dass der geständige Beschwerdeführer nicht vorbestraft war, ausweislich der Urteilsgründe ein hohes Maß an Einsicht zeigte und dem Geschädigten bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung Schmerzensgeldzahlungen angeboten hat. Zudem lag die Tat zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung mehr als zwei Jahre zurück, ohne dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut auffällig geworden wäre. Schließlich hat das Amtsgericht nicht erkennbar bedacht, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht zwar nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird6. Das Amtsgericht hätte sich daher mit den Gründen, die im Rahmen der Bewährungsentscheidung zu einer positiven Sozialprognose geführt haben, inhaltlich auseinandersetzen müssen. Dies betrifft insbesondere die in beruflicher Hinsicht geordneten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Weiterlesen:
Recht auf Vergessen II - und die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 2 BvR 2349/15

  1. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84[]
  2. vgl. BVerfGE 103, 21, 32 f.[]
  3. vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, NStZ-RR 2014, S. 48 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f. sowie BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.2013 – 2 BvR 2392/12, StV 2014, S. 578, 579 und 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, NStZ-RR 2014, S. 48 f., beide m.w.N.[]
  5. vgl. BT-Drs. 15/350, S. 23 zu § 81g Abs. 3 Satz 2 StPO a.F.[]
  6. vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f. sowie BVerfG, Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, NStZ-RR 2014, S. 48, 49 m.w.N.[]