Dreiecksbetrug – und das Vermögen der Familienangehörigen

Zwar ist es für einen sog. Dreiecksbetrug ausreichend, dass die getäuschte und die verfügende Person identisch sind; nicht erforderlich ist die Identität der verfügenden und der geschädigten Person1.

Dreiecksbetrug – und das Vermögen der Familienangehörigen

Der Tatbestand des Betruges ist aber nur dann erfüllt, wenn die Verfügung des Getäuschten dem Vermögensinhaber zuzurechnen ist2; denn nur dann erscheint die Handlung des Getäuschten als eine Verfügung des Vermögensinhabers und nicht als eine durch den Täuschenden gesteuerte „gutgläubige“ Wegnahme3.

Eine derartige Zurechnung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn der irrende Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen4. Dagegen reicht die rein faktische Möglichkeit des Getäuschten, auf Vermögensgegenstände eines Dritten zuzugreifen, für sich allein grundsätzlich nicht aus5.

Nach der Rechtsprechung ist es für eine Zurechnung der Verfügung zum geschädigten Vermögen aber ausreichend, dass der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht (sog. Lagertheorie6). Voraussetzung hierfür ist ein – faktisches oder rechtliches – Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat7. Ein solches liegt etwa dann vor, wenn der Getäuschte mit dem Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Prüfungsfunktion wahrnimmt8. Als ausreichend hierfür wird die Stellung als Mitgewahrsamsinhaber angesehen9.

Soweit das für einen Dreiecksbetrug erforderliche Näheverhältnis der Verfügenden zu den Vermögen der Geschädigten nicht gegeben ist, ist in den Blick zu nehmen, ob insoweit ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (§§ 242, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) in Betracht kommt. Ein solcher liegt jedenfalls dann nicht fern, wenn der Verfügenden im Hinblick auf eine nur „kurzfristige Leihe“ die Absicht zur Selbst- oder Drittzueignung fehlte, auch wenn eine solche Annahme in den Fällen eher fernliegt, wenn mehrere Monate nach Übergabe der ersten Gegenstände, diese immer noch nicht zurückgegeben waren.

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Sollten dem Täter aufgrund einer Täuschungshandlung sowohl fremde als auch eigene Vermögensgegenstände übergeben worden sein, ist auch eine Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Betrug nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar besteht hinsichtlich ein und desselben Vermögensgegenstandes zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) ein Exklusivitätsverhältnis10. Tateinheit kann aber dann vorliegen, wenn nebeneinander verschiedene Tatobjekte betroffen sind, hinsichtlich derer unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestehen11.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 41/17

  1. st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.01.1963 – 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223[]
  2. vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263, Rn. 79 sowie Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263, Rn. 114 mwN[]
  3. vgl. Satzger in SSW-StGB, 3. Aufl., § 263 Rn.192[]
  4. vgl. Tiedemann aaO Rn. 113 sowie Satzger aaO Rn.193, jeweils mwN[]
  5. vgl. BGH aaO, BGHSt 18, 221, 223 f.[]
  6. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 127 f. Rn. 34 [bzgl. § 263a StGB] sowie Fischer aaO Rn. 82 und Satzger aaO Rn.195[]
  7. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.07.1996 – 5 StR 168/96, NStZ 1997, 32, 33; und vom 20.12 2007 – 1 StR 558/07, NStZ 2008, 339 f. sowie Fischer aaO Rn. 79[]
  8. vgl. Fischer aaO Rn. 83 und Tiedemann aaO Rn. 116[]
  9. vgl. BGH aaO, BGHSt 18, 221, 223[]
  10. vgl. Satzger in SSW-StGB, 3. Aufl., § 263, Rn. 141 mwN[]
  11. vgl. Satzger aaO Rn. 352[]
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